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Kaufverträge

Thomas van Vugt
Thomas van Vugt
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Rechtsberatung über den Kauf von Immobilien in den Niederlanden

Beim Kauf und Verkauf von Immobilien sind immer auch erhebliche Interessen im Spiel. Daher ist es unabdingbar, die erzielten Vereinbarungen ordentlich aufzuzeichnen. Fast immer gibt es beim Verkauf von Immobilien auch Spezialvereinbarungen. Wenn beispielsweise ein Teil des verkauften Besitztums verpachtet, vermietet oder zur Nutzung überlassen wurde, wenn größere Wartungsarbeiten anstehen oder wenn – im Gegenteil – der Verkäufer gewährleistet hat, dass eine gewisse größere Investition getätigt worden und daher in diesem Zusammenhang nichts weiter zu erwarten ist (beispielsweise wenn ein neues Fundament gelegt wurde, was in Amsterdam durchaus üblich ist). Unsere Fachanwälte für Vermögensrecht können gemeinsam mit Ihnen einen passenden Kaufvertrag aufsetzen und einen solchen Vertrag auch in allen Einzelheiten beurteilen. Damit lassen sich kostspielige und zeitaufwändige Verfahren vermeiden.

Vertragsstrafen

Beim Kauf oder Verkauf eines Hauses können viele Komplikationen auftreten. Beispielsweise kann es vorkommen, dass es dem Käufer einer Wohnung nicht gelingt, die Finanzierung für den Kauf zu regeln; somit ist er dann auch nicht in der Lage, den Kaufpreis zu zahlen. Um solche Fälle abzudecken, enthalten die meisten Kaufverträge eine Klausel, gemäß der eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Kaufpreises zu zahlen ist, wenn der Vertrag aufgelöst wird. Das Gericht kann diese Vertragsstrafe jedoch mäßigen (herabsetzen), wenn die Vertragsstrafe unter den gegebenen Umständen zu einem unakzeptablen Ergebnis führt.

Der Kaufvertrag für ein Haus in den Niederlanden

Wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Unternehmer handelt, muss der Kauf eines Hauses schriftlich festgelegt werden. Andernfalls wird der Vertrag als unwirksam betrachtet. Das bedeutet auch, dass weder der Käufer noch der Verkäufer die Unterzeichnung des Vertrags oder die Einhaltung einer mündlichen Kaufvereinbarung durchsetzen kann. Außerdem hat der Käufer auf jeden Fall Anspruch auf eine dreitägige Widerrufsfrist. Diese Widerrufsfrist beginnt an dem Tag, nachdem der Käufer den von allen Parteien unterzeichneten Kaufvertrag erhalten hat (der auch als „Kaufvertrag mit auflösenden Bedingungen“ bezeichnet wird). Innerhalb der genannten dreitägigen Widerrufsfrist kann der Käufer vom Kauf Abstand nehmen, ohne dies begründen zu müssen und ohne zu einer entsprechenden Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein. In diesem Fall können nur die Gebühren des Notars oder des Immobilienmaklers für das Aufsetzen des Kaufvertrags in Rechnung gestellt werden.

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