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Privatinsolvenz beantragen, um einen Arbeitnehmer kostenlos zu entlassen: Missbrauch des niederländischen Insolvenzrechts?

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Arbeitnehmer haben unter normalen Umständen Kündigungsschutz. Sie können nicht einfach so entlassen werden. Ist die Entlassung nicht dem Arbeitnehmer selbst zuzuschreiben, hat er Recht auf ein Übergangsgeld (transitievergoeding). Dieser Schutz ist praktisch nicht vorhanden im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Dies kann zu Missbrauch des Insolvenzrechts führen. Marco Guit, Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, erklärt.

Kündigung des Arbeitsvertrages durch Insolvenzverwalter in den Niederlanden

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(mit einer kurzen Kündigungsfrist) zu kündigen. Für diese Kündigung ist keine Abfindung der Ausführungsinstanz Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsorgaan Werknemersverzekeringen; UWV) erforderlich und besteht kein Recht auf ein Übergangsgeld. Der Gedanke in den Niederlanden ist dabei, dass man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann und Arbeitnehmer gehen daher oft leer aus.

Missbrauch des niederländischen Insolvenzrechts

Unter normalen Umständen ist die Entlassung von (überflüssigem) Personal in den Niederlanden nicht einfach und auch oft eine teure Angelegenheit für den Arbeitgeber. Es ist daher nicht so verwunderlich, dass es Arbeitgeber gibt, die über eine Privatinsolvenz den strengen niederländischen Kündigungsschutzvorschriften zu entkommen versuchen. Dies wird zu Recht als Missbrauch des Insolvenzrechts erachtet.

Indikatoren für Missbrauch des Insolvenzrechts

In der Regel wird Missbrauch angenommen, wenn der Insolvenzschuldner die Zahlungsunfähigkeit selbst inszeniert hat. Es handelt sich auch um Missbrauch, wenn die folgenden – in der Rechtsprechung entwickelten – Indikatoren auftreten:

  1. das Unternehmen meldet selbst Insolvenz an;
  2. die finanzielle Notwendigkeit – wenn vorhanden – geht (unter anderem) aus einem Überschuss an Personal hervor;
  3. die Anmeldung der Insolvenz erfolgt kurz nachdem Abfindungen oder Massenentlassungen verweigert wurden oder kurz nachdem Aufhebungsanträge zurückgewiesen wurden;
  4. zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung liegt bereits ein umfassender Plan für einen Neustart bereit;
  5. die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens werden durch eine andere Juristische Person Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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    oder Personengesellschaft von den Geschäftsführern oder verwandten Rechtspersonen fortgesetzt oder es bestehen anderweitig enge Beziehungen zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer;
  6. der Erwerber will das Unternehmen nur in verkleinerter Form übernehmen.

Haftet der Geschäftsführer?

In einem aktuellen Urteil des Gerichtshofes hatte der Rechtsanwalt eines Arbeitnehmers einen Geschäftsführer des Arbeitgebers wegen Missbrauchs des Insolvenzrechts haftbar gemacht. In dieser Sache hatte der Arbeitgeber eine Abfindung für den Arbeitnehmer angefordert, diese wurde jedoch abgelehnt. Danach hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über die Übernahme des Unternehmens verhandelt. Diese Verhandlungen sind gescheitert.

Anmeldung der Privatinsolvenz

Anschließend hat der Arbeitgeber Privatinsolvenz angemeldet. Ein auffallendes Detail ist, dass die wichtigsten Kunden und ein Großteil des Inventars des Arbeitgebers vor der Insolvenz auf eine neue Gesellschaft übertragen wurden (die auch vom Geschäftsführer geleitet wurde).

Umgehen des niederländischen Kündigungsschutzes

Nach Ansicht des Rechtsanwalts des Arbeitnehmers handelt es sich um Missbrauch, da die Insolvenz des Arbeitgebers nur zur Entlassung des Arbeitnehmers angemeldet wurde und um das Unternehmen des Arbeitgebers auf die alte Art und Weise in der neuen Gesellschaft weiterzuführen. Der Arbeitgeber will nichts anderes als die Kündigungsschutzvorschriften zu umgehen. Der Gerichtshof unterstützt diese Aussage.

Rechtsanwalt für niederländisches Insolvenzrecht

Der Gerichtshof ist die oben genannten Zeilen durchgegangen und hat geschlussfolgert, dass alle Indikatoren – mehr oder weniger – vorhanden sind. Insbesondere die Tatsache, dass das Unternehmen des Arbeitgebers bereits de facto in einer anderen Gesellschaft weitergeführt wird, jedoch dann ohne den Arbeitnehmer, war ausschlaggebend. Es ging dabei nur um das „Loswerden“. Dem Geschäftsführer kann aufgrund dieses Handelns ein persönlich schwerwiegender Vorwurf gemacht werden. Dieser hat damit rechtswidrig gegen den Arbeitnehmer gehandelt und haftet für die ihm dadurch entstandenen Schäden.

Marco Guit

Marco Guit

Marco berät und führt Prozesse vor allem in den Bereichen Immobilienrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und Insolvenzrecht. Folgen Sie Marco auf LinkedIn.

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