Wenn über das Vermögen einer Person oder eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat diese Person beziehungsweise dieses Unternehmen in den Niederlanden die Möglichkeit,
Einspruch
Der Beklagte, gegen den der Richter ein Versäumnisurteil ausgesprochen hat, kann dagegen Einspruch erheben...
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Einspruch zu erheben oder
Berufung
Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
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Berufung einzulegen. Einspruch ist in den Niederlanden nur möglich, sofern die insolvente Person oder das insolvente Unternehmen nicht zum Antragsverfahren erschienen ist. Wenn dem wohl so ist, diese Person oder dieses Unternehmen jedoch der Insolvenz nicht zustimmt, kann diese (juristische) Person Berufung einlegen. Sowohl für die Einspruchserhebung als auch die Einlegung von Berufung gelten in den Niederlanden gesetzliche Fristen. In diesem Blog stehen die gesetzlichen Fristen für die Einspruchserhebung zentral.
Eine (juristische) Person kann, wenn sie nicht zum Insolvenzverfahren erschienen ist und am Termin, an dem der Antrag ihrer Insolvenz behandelt wurde, somit nicht gehört wurde, gegen das Insolvenzurteil Einspruch erheben. Dies hat durch die Einreichung einer Antragsschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts, an dem das Insolvenzurteil erlassen wurde, zu erfolgen. Die Einspruchserhebung ist nur über einen Anwalt möglich, denn die Antragsschrift muss von einem Anwalt unterzeichnet sein.
Die Erhebung des Einspruchs durch die insolvente (juristische) Person hat in den Niederlanden im Grunde innerhalb von vierzehn Tagen ab Datum der Insolvenzeröffnung zu erfolgen. Wenn sich die insolvente (juristische) Person zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung außerhalb der Niederlande befand, gilt eine längere Einspruchsfrist. Die Einspruchsfrist beträgt dann einen Monat ebenfalls ab Datum der Insolvenzeröffnung. Zur Anwendung dieser Verlängerung der Einspruchsfrist hat das Gericht De Haag sich vor kurzem geäußert.
Über das Vermögen einer niederländischen BV [GmbH nach niederländischem Recht] wird ohne Erscheinen im Insolvenzverfahren das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft erhebt dagegen am letzten Tage der ihrer Meinung nach geltenden Einspruchsfristverlängerung von vier Wochen Einspruch. Als Grund für das Nichterscheinen und für die Geltung der Einspruchsfristverlängerung wird vorgebracht, dass der mittelbare Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Ausland verblieb. Das Gericht überprüft, ehe den Inhalt der Antragsschrift zu beurteilen, zunächst, inwiefern diese Argumente korrekt sind.
Die Gesellschaft erklärt sich mit ihrem einzigen mittelbaren Geschäftsführer identisch. Nach Meinung des Gerichts gibt es dafür aber keine Anhaltspunkte, denn die Gesellschaft ist eine selbstständige
Juristische Person
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Person. Der Insolvenzantrag richtet sich auf die Gesellschaft als Schuldnerin. In keiner Weise konnte festgestellt werden, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung außerhalb der Niederlande ihren Sitz hatte. Zudem berücksichtigt das Gericht die Tatsache, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, nach der bei einer Gesellschaft als Schuldnerin kraft des niederländischen Insolvenzgesetzes [Faillissementswet] auch der mittelbare Geschäftsführer dieser Gesellschaft als
Schuldner
Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner im Sinne dieses Gesetzes zu gelten hat.
Wurde über Ihr Vermögen oder über das Vermögen Ihrer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, während Sie oder Ihre Gesellschaft nicht zum Insolvenzverfahren erschienen sind und somit die insolvent erklärte (juristische) Person nicht gehört wurde? Dann können Sie dagegen Einspruch erheben. Beachten Sie dabei jedoch die grundsätzlich dafür geltende 2-wöchige Frist. Möchten Sie wissen, welche Frist in Ihrer spezifischen Situation gilt? Die AMS Anwälte für Insolvenzrecht beraten Sie gerne und sind Ihnen wo nötig bei der Einspruchserhebung behilflich.