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Übertragung

Die Übertragung ist das Übertragen eines Rechts an einen anderen (wenn es das Eigentumsrecht betrifft: in das Eigentum Das Eigentum (juristische Eigentum) ist das umfassendste Recht, das man an einer Sache haben kann. Es ist das Recht, nach eigenem Ermessen über eine Sache (Grundstück, Gegenstand, Geldmenge etc.) zu verfügen...
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Eigentum
).

Nicht nur Eigentum ist übertragbar: Eigentum, beschränkte Rechte und Forderungsrechte sind übertragbar, sofern das Gesetz oder die Natur des Rechts nicht einer Übertragung widerspricht (Artikel 3:83 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die Übertragbarkeit von Forderungsrechten kann jedoch auch durch eine Klausel zwischen Gläubiger und Schuldner Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner
ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel hat im Prinzip dingliche Wirkung, das heißt, dass sich der (angebliche) Erwerber einer nicht übertragbar erklärten Forderung nicht auf guten Glauben berufen darf: Das Gut ist allerdings nicht übertragbar.

Alle anderen Rechte sind nur übertragbar, wenn es das Gesetz bestimmt.

Zur Übertragung eines Grundstücks sind erforderlich:

1. eine Übertragung

2. aufgrund eines gültigen Titels (eines Kaufvertrags, oder einer Schenkung),

3. durch denjenigen, der befugt ist, über das Grundstück zu verfügen.

Die Übertragung einer beweglichen Sache erfolgt im Prinzip durch Inbesitznahme.

Die Übertragung von unbeweglichen Sachen und sonstigen im Grundbuch eintragungspflichtigen Gütern (wie registrierten Booten oder Luftfahrzeugen) erfolgt durch eine bestimmte zwischen den Parteien errichtete notarielle Urkunde und die anschließende Eintragung in den öffentlichen Registern.

Ein Recht (wie eine Forderung) wird im Prinzip durch eine dazu bestimmte Urkunde übertragen, und die Mitteilung an die Personen durch den Veräußerer oder Erwerber.

Paleis van justitie
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