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Irrtum

Ein Irrtum liegt vor, wenn der Vertragspartner eine falsche Information erhält oder darauf vertraut oder mangels gegenteiliger Information von einer Tatsache ausgeht oder ausgehen muss. Wenn ein Vertrag Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag
durch ein Irrtum eines Vertragspartners zustande gekommen sein sollte, so berechtigt dieses Irrtum den irrenden Vertragspartner zur Anfechtung des Vertrages. 

Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass der Vertrag bei einer richtigen Vorstellung über die tatsächlichen Lage, also ohne das Vorliegen eines Irrtums, nicht geschlossen worden wäre. 

Folge einer wirksamen Anfechtung ist die Rückabwicklung des Vertrages.

Paleis van justitie
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