Ein Gläubiger kann als Maßnahme zu Sicherungszwecken Vermögensbestandteile eines Schuldners pfänden, um seine Rechte aufrecht zu erhalten (bewahren). Durch eine Pfändung zu Sicherungszwecken wird verhindert, dass der
Schuldner
Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner diese Vermögensbestandteile verkauft oder z.B. mit einer Hypothek belastet, bevor der Gläubiger ein Urteil erlangt hat, das er vollstrecken kann.
Für eine Pfändung zu Sicherungszwecken ist die Genehmigung des Richters für einstweilige Verfügungen nötig. Die Pfändung wird mit einem Antrag (Pfändungsantrag) beantragt. Der Gläubiger muss darin seine Forderung gegen den Schuldner beschreiben und angeben, wie hoch diese Forderung ist oder sein wird. In manchen Fällen muss Verdunklungsgefahr durch den Schuldner des jeweiligen Pfändungsgegenstands vorliegen. Der Richter für einstweilige Verfügungen beschließt nach summarischer Untersuchung. In der Regel wird einem Antrag stattgegeben. Die Zustimmung heißt hier Genehmigung. Wenn der Gläubiger noch kein Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat, wird die Genehmigung der Pfändung unter der Bedingung erteilt, dass innerhalb von 8 Tagen nach der Pfändung ein Verfahren eingeleitet wird.
Die Gerichtsvollzieher führt die Pfändung durch. Eine Pfändung zu Sicherungszwecken kann u.a. auf Immobilien, Gelder auf Bankkonten oder bewegliche Sachen wie Autos geführt werden. Durch die Pfändung wird ein Bankkonto blockiert und es wird im Fall der Pfändung eines Hauses im Grundbuch ein Vermerk über die Pfändung eingefügt, wodurch das Haus nicht mehr an einen Dritten übertragbar ist. Andere Formen der Pfändung sind die
Drittschuldnerpfändung
Die Pfändung bei einer Partei, die außerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner steht, zum Beispiel bei einer Bank. Mit einer solchen Pfändung wird bereits das blockiert, was der Dritte an den Schuldner...
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Drittschuldnerpfändung und die Pfändung bei dem Gläubiger selbst.
Wenn die Forderung des Gläubigers in dem Verfahren zugesprochen wird, wird die Pfändung zu Sicherungszwecken zu einer Pfändung zur Vollstreckung und der Gläubiger kann die Vollstreckung durchführen.