Eine N.V. ist eine
Juristische Person
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Person mit einem Gesellschaftskapital, das in übertragbare
Anteil
Anteile sind die Anteile des Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft. Unteranteile sind Teile dieser Anteile, wenn diese gemäß der Satzung...
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Anteile aufgeteilt ist. Die Bezeichnung „namenlos” (nl: „naamloze vennootschap“) hat damit zu tun, dass eine N.V. (manchmal) nicht verpflichtet ist, ein Gesellschafterverzeichnis zu führen; die Gesellschafter sind daher „namenlos“, auch anonym (auf Französisch, Italienisch und Spanisch ist das Äquivalent der N.V. eine S.A., oft „société anonyme”.
Die Anteile an einer N.V. können auf Namen oder auf Inhaber lauten. Das gezeichnete Kapital einer N.V. muss mindestens € 45.000,- betragen.
Ein Gesellschafter haftet für die Handlungen im Namen der Gesellschaft nicht persönlich und ist nicht verpflichtet, sich an den Verlusten der Gesellschaft zu beteiligen, soweit dies den Betrag übersteigt, der auf seinen
Anteil
Anteile sind die Anteile des Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft. Unteranteile sind Teile dieser Anteile, wenn diese gemäß der Satzung...
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Anteil einzuzahlen ist.
Eine N.V. wird durch eine oder mehrere Personen durch eine notarielle Urkunde errichtet. Die Urkunde wird durch jeden Gründer und durch jeden gezeichnet, der gemäß dieser Urkunde einen oder mehrere Anteile übernimmt.