Manche Rechtsakte können durch eine außergerichtliche Erklärung aufgehoben werden. Diese Erklärung muss an diejenigen gerichtet werden, die Parteien des Rechtsakts sind. Die außergerichtliche Aufhebung ist ein einseitiger Rechtsakt und wirkt ab dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung den Adressaten erreicht hat.
Ein Rechtsakt in Bezug auf ein im Grundbuch eintragungspflichtiges Gut, das zur Eintragung in den öffentlichen Registern oder zur Übergabe einer Urkunde für ein im Grundbuch eintragungspflichtiges Gut geführt hat, kann nur aufgehoben werden, wenn alle Parteien in die Aufhebung einwilligen. Ein solcher Rechtsakt in Bezug auf ein im Grundbuch eintragungspflichtiges Gut kann daher im Prinzip nur durch eine richterliche Entscheidung aufgehoben werden.