Derjenige, dem ein Recht zusteht, kann sich nicht darauf berufen, soweit er es missbraucht. Ausgangssituation ist dabei, dass ein Berechtigter sein Recht zwar ausüben darf, aber dieses Recht durch die (allgemeine) Norm eingeschränkt wird, dass dieses Recht nicht missbraucht werden darf. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wird daher immer von den konkreten Umständen des Falls abhängen. Derjenige, die sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wird dabei nachweisen müssen, dass ein Missbrauch vorliegt. Es kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn ein Urteil in Kenntnis dessen vollstreckt wird, dass diese Exekution nicht zu einem Vorteil des Vollstreckers führen wird.