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Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung

Hidde Reitsma
Hidde Reitsma
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Niederländische Anwaltskanzlei für internationale Anerkennung von Titeln

Die Niederlande sind eine Handelsnation. Die Niederländer betreiben Geschäfte in der ganzen Welt und werden daher zwangsläufig auch in Prozesse bzw. Schiedsgerichte im Ausland verwickelt. Falls ein solches Gerichtsverfahren mit einer Entscheidung gegen ein Unternehmen in den Niederlanden endet, stellt sich die Frage: Wie kann diese Entscheidung in den Niederlanden anerkannt (und anschließend vollstreckt) werden? In den Niederlanden können Entscheidungen eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts nicht direkt vollstreckt werden, sofern dies nicht auf der Grundlage eines Vertrags oder des (in den Niederlanden geltenden) EU-Rechts geschieht. Falls keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist, sollte eine Vollstreckung umgesetzt werden, indem ein neues Verfahren vor den niederländischen Gerichten eingeleitet wird. Das Gericht kann die Tatsache, dass die Parteien bereits einen Rechtsstreit wegen derselben Angelegenheit geführt haben, berücksichtigen und nur die Verhältnismäßigkeit prüfen.

EU-Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) und Übereinkommen von Lugano

Der wichtigste Vollstreckungs- und Anerkennungsvertrag bei handelsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Übereinkommen von Lugano. Entscheidungen, die von Gerichten in anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark – für das jedoch im Allgemeinen in den meisten Fällen dieselben Regeln gelten) getroffen wurden, werden laut der EU-Vollstreckungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, auch als “EuGVVO” bezeichnet) anerkannt, die auf dem Übereinkommen von Lugano beruht. Im Sinne der EuGVVO und des Übereinkommens von Lugano wird “Entscheidung” wie folgt definiert: jede Entscheidung, die von einem Gericht oder Schiedsgericht eines Mitgliedstaats erlassen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtbediensteten.

Vollstreckung einer Entscheidung in den Niederlanden

Auf der Grundlage dieser Instrumente sind in allen EU-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und der Schweiz erlassene Entscheidungen in den Niederlanden mittels einer vom Bezirksgericht erteilten Erlaubnis (der Richter im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz) vollstreckbar. Der Antragsteller muss dem Richter eine beglaubigte Kopie der Entscheidung vorlegen sowie eine Bestätigung des Ursprungsgerichts, in dem das Gericht und die an der Entscheidung beteiligten Parteien bezeichnet werden. Dieser Antrag kann im Namen des Antragstellers durch einen niederländischen Bevollmächtigten/Anwalt eingereicht werden. Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Übereinkommen von Lugano und der EuGVVO ist im Allgemeinen gleich.

Der Richter im Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz wird keinesfalls die (begrenzten) Gründe für eine eventuelle Verweigerung einer Anwendung der Vollstreckung prüfen, sondern nur, ob alle Formalitäten erfüllt wurden. Der Richter kann diese Gründe nur prüfen, wenn die Partei, gegen die eine Entscheidung ergeht, gegen die Vollstreckbarkeitserklärung Berufung einlegt. Das Gericht darf keinesfalls in der Sache selbst Nachprüfungen anstellen.

Niederländischer Anwalt mit Spezialisierung auf Anerkennungsverfahren

Neben dem Verfahren nach der EU-Vollstreckungsverordnung und dem Übereinkommen von Lugano wurden in den letzten Jahren einige alternative (EU-)Verfahren zum Erhalt eines in der gesamten EU geltenden Vollstreckungstitels eingeführt.

Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT)

Während die EU-Vollstreckungsverordnung und das Übereinkommen von Lugano es jedem örtlichen Gericht ermöglichen, eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, bietet die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels – die “EuVTVO”)(die in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark gilt) die Möglichkeit, eine Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat als “Europäischen Vollstreckungstitel” (“EuVT”) bestätigen zu lassen. Ein EuVT wird in allen anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne die Notwendigkeit des Erlasses einer Vollstreckbarkeitserklärung anerkannt und ist damit vollstreckbar. Eine Entscheidung kann nur dann als EuVT bestätigt werden, wenn der Anspruch im Sinne der EuVTVO “unbestritten” war und wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat bestimmten verfahrensrechtlichen Erfordernissen genügt hat (z. B. kann eine persönliche Zustellung der Verfügung erforderlich sein).

Europäischer Zahlungsbefehl (EuZB)

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens – die “EuMVVO”)gilt in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark und geht sogar noch einen Schritt weiter. Die EuMVVO wurde für unbestrittene Geldforderungen geschaffen und bietet ein einheitliches, zeitsparendes und effizientes Verfahren. Während die EuVTVO darauf abzielt, einen EU-weiten Vollstreckungstitel für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen innerhalb der EU zu gewährleisten (wobei die Entscheidungen das Ergebnis einer ganzen Reihe von rechtlichen Verfahren sein können), schuf die EuMVVO ein einheitliches Verfahren zum Einzug von Forderungen. Das Verfahren zum Erhalt eines EuZB beginnt mit dem Einreichen eines Antrags durch den Antragsteller beim zuständigen Gericht (z. B. das Gericht, das international zuständig ist und zum zuständigen nationalen Gericht für handelsrechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit EuZBs bestimmt wurde – in den Niederlanden ist dies das Bezirksgericht in Den Haag).

Wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt wurden, erlässt das Gericht einen europäischen Zahlungsbefehl (EuZB) und lässt diesen dem Antragsgegner gemäß den Vorschriften zustellen. Der Antragsgegner kann dann innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einreichen. Falls der Antragsgegner gegen den EuZB Einspruch einlegt, wird das Verfahren als ordentlicher Zivilprozess vor dem zuständigen Gericht weitergeführt. Falls der Antragsgegner keinen Einspruch einreicht, ist der EuZB in allen Mitgliedstaaten ohne ein vorausgehendes Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren vollstreckbar.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen) gilt ebenfalls in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark. Es schafft ein einheitliches Verfahren in allen Mitgliedstaaten für sogenannte geringfügige Forderungen. Es schafft ein einheitliches Verfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Fällen (1) wenn der Streitwert der Klage € 2.000 nicht überschreitet und (2) wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Antrags beim zuständigen Gericht eingeleitet. Das Gericht lässt dem Beklagten den Antrag zustellen; dieser muss innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Klageerwiderung vorlegen.

Ein in einem Mitgliedstaat im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil muss in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Urteile in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen können gemäß den Zivilprozessvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil ergangen ist, eingereicht werden.

Niederländischer Anwalt mit Spezialisierung auf (internationale) Schiedsverfahren

Entscheidungen sowohl von örtlichen (niederländischen) als auch internationalen Schiedsgerichten sind in den Niederlanden nicht direkt vollstreckbar. Niederländische Schiedssprüche sollten mittels einer vom Richter im Rahmen eines Verfahrens zum vorläufigen Rechtsschutz erteilten Erlaubnis relativ einfach vollstreckbar sein; Schiedssprüche im Zusammenhang mit internationalen Schiedsverfahren können nur auf der Grundlage eines geltenden Vertrags anerkannt werden. Der wichtigste Vertrag ist das New Yorker Übereinkommen. Ein Antrag auf die Anerkennung und Vollstreckung eines internationalen Schiedsspruchs ist bei dem Gericht einzureichen, in dessen Hoheitsgebiet die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, ihren Sitz hat, und muss in den Niederlanden durch einen niederländischen Anwalt eingereicht werden.

Niederländische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Amsterdam

Die Prozessanwälte bei AMS verfügen über jahrelange Erfahrung in internationaler Litigation und allen damit zusammenhängenden (einfachen oder komplizierten) grenzüberschreitenden Angelegenheiten, wie z. B. Gerichtsstandsfragen und der Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen in den Niederlanden. Im Bedarfsfall können Sie gerne jederzeit Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

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