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Eine Absichtserklärung erstellen? Lassen Sie sich erst beraten!

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Vor Beginn der Verhandlungen legen die Parteien häufig die Verhandlungsbedingungen in einer Absichtsvereinbarung fest. Wenn sich eine der Parteien im Lauf der Verhandlung zurückzieht, führt das vielfach zu Gerichtsverfahren. Im letzten Monat hat das Gericht Den Haag in einer ähnlichen Sache geurteilt. Hidde Reitsma, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in den Nierderlanden, erläutert dies.

 

Indikatives, nicht bindendes Angebot

Im Herbst 2012 bot sich dem Unternehmen A, das in andere Unternehmen investiert und sich daran beteiligt, eine wunderbare Chance: es bekam die Möglichkeit, in das Unternehmen B zu investieren. Entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen wurden unterzeichnet und noch am gleichen Tag sorgte das Unternehmen B für eine imposante Firmenpräsentation. Zudem brachte das Unternehmen A ein indikatives, nicht bindendes Angebot aus, mit dem diverse Suspensivbedingungen verbunden waren.

Absichtsvereinbarung geschlossen

Nach weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien wurde eine Absichtsvereinbarung unterzeichnet. In dieser Absichtsvereinbarung wurden einschlägige Vereinbarung Sind Sie neugierig über die Bedeutung die Vereindbarung? AMS Advocaten erklärt es.
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Vereinbarungen
bezüglich der Verhandlungen, der Bedingungen für die Angebote, der Geheimhaltung und der Regeln für die so genannte Due-Diligence-Prüfung getroffen.

In wieweit ist die Erklärung bindend?

Die juristische Qualifizierung einer Absichtserklärung ist manchmal jedoch schwer zu umschreiben. In wieweit ist sie bindend, aus welchen Gründen darf sich eine Partei zurückziehen und wo ist die Interpretation dieser Bestimmungen nicht eindeutig?

Rückzug aus der Verhandlung

In der Absichtsvereinbarung haben das Unternehmen A und das Unternehmen B beispielsweise vereinbart, dass die erteilten Prognosen korrekt waren und dass eine Due-Diligence-Prüfung erforderlich war. Zudem wurden Regeln darüber formuliert, wann sich eine der Parteien noch aus den Verhandlungen zurückziehen durfte, falls die Transaktion für die Kapitalposition des Unternehmens A von Nachteil wäre, und wer die Kosten dieser Transaktion zu tragen hatte.

Prekäre finanzielle Situation

Aus der Due-Diligence-Prüfung ergab sich plötzlich, dass es mit dem Unternehmen B gar nicht so gut ging. Mehr noch – aus der Prüfung ging hervor, dass sich das Unternehmen B in einer prekären finanziellen Situation befand, dass die Prognosen für das laufende Jahr gar nicht stimmten und dass die Verwaltung des Unternehmens B verbesserungsbedürftig war. Insgesamt also ein deutlich weniger positives Ergebnis als es in der anfänglichen Firmenpräsentation dargestellt worden war.

100.000,00 Euro Kosten – und wer bezahlt?

Am 22. Mai 2013 hat das Unternehmen A somit dem Unternehmen B mitgeteilt, dass die Due-Diligence-Prüfung ein vollkommen anderes Bild ergab, dass das Unternehmen A sich aus der Transaktion zurückzog und beabsichtigte, die Kosten in Höhe von etwa 100.000,00 Euro dem Unternehmen B in Rechnung zu stellen. Schon bald zeigte sich jedoch, dass das Unternehmen B damit nicht einverstanden und absolut nicht bereit war, die Kosten des Unternehmens A zu tragen. Daraufhin wurde das Gericht Den Haag eingeschaltet.

„Rückzug nicht erlaubt“

Das Unternehmen B hat sich in seiner Einrede auf die Tatsache berufen, dass sich das Unternehmen A gar nicht aus der Transaktion zurückziehen durfte und dass hierfür eine objektive Prüfung erforderlich war. Darüber hinaus sei das Unternehmen A nicht berechtigt, die Kosten dem Unternehmen B in Rechnung zu stellen, da diese Kosten nicht angemessen seien und dies angesichts der Situation des Unternehmens B nicht von diesem Unternehmen verlangt werden könne.

Viele weitere Hürden

Das Gericht war jedoch anderer Auffassung und argumentierte, dass das Unternehmen A selbst entscheiden konnte, auf welche Informationen es sich als Finanzier stützen wollte. Dies war in der Absichtsvereinbarung nicht festgelegt worden. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass in der Absichtsvereinbarung darüber hinaus viele weitere Hürden zu nehmen waren, wie beispielsweise die erteilte Genehmigung des Aufsichtsrats des Unternehmens A bezüglich der Zustimmung zu dieser Transaktion. Aus diesen Gründen war durchaus zu erwarten, dass die Transaktion auch aus anderen Gründen nicht erfolgen würde.

Aussichten plötzlich weniger gut

Was die Kosten betrifft, hat das Unternehmen B argumentiert, dass diese unberechtigt seien. Trotzdem hat das Gericht geurteilt, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit der Absichtserklärung dem Unternehmen B in Rechnung gestellt werden durften. Schließlich hatte das Unternehmen B ein fälschlich positives Bild erweckt, wodurch dem Unternehmen A entsprechende Kosten entstanden sind. Da diese Aussichten nun plötzlich nicht mehr so gut waren, musste das Unternehmen B die Kosten im Zusammenhang mit der Absichtsvereinbarung tragen. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass das Unternehmen B laufend auf die Kosten hingewiesen worden ist und sich damit auch einverstanden erklärt hat, obwohl es just zu diesem Zeitpunkt hätte widersprechen müssen. Letztendlich ist das Gericht somit zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sich das Unternehmen A aus der Transaktion zurückziehen und die Kosten dem Unternehmen B in Rechnung stellen durfte.

Fachanwalt zur Erstellung einer Absichtserklärung

Dieser Fall zeigt, wie wichtig die Vorgehensweise bei der Absichtserklärung ist und wie genau die Bestimmungen formuliert werden müssen. In diesem Fall war (anscheinend) ein erheblicher Interpretationsspielraum vorhanden, der letztendlich dieses Verfahren nach sich gezogen hat. Daher ist es empfehlenswert, gut über die Bestimmungen nachzudenken und diese richtig zu formulieren. Damit lassen sich hinterher hohe unnötige Kosten vermeiden.

Hidde Reitsma

Hidde Reitsma

Hidde verfügt über viel Erfahrung in der Praxis der Prozessführung. Er hat sich insbesondere auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht spezialisiert. Hidde hat darum eine vielseitige Beratungs- und Prozessführungspraxis mit den Schwerpunkten Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Folgen Sie Hidde auf LinkedIn.

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