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Die Haftung der Bauunternehmer

Marco Guit
Marco Guit
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Fachanwälte für das Baurecht in den Niederlanden

Bei einem Mangel oder einem Konstruktionsfehler kann der zuständige Bauunternehmer haftbar sein. Der Kunde sollte so schnell wie möglich entsprechende Maßnahmen ergreifen, wenn er einen Konstruktionsfehler entdeckt. Der Zeitpunkt der Übergabe des Gebäudes ist (ebenfalls) wichtig, da der Bauunternehmer nicht für Mängel haftbar ist, die der Kunde vernünftigerweise zum Zeitpunkt der Übergabe hätte feststellen müssen.

Die Übergabe des Gebäudes

Dem Artikel 7:758 des Zivilgesetzbuchs der Niederlande ist zu entnehmen, dass die Arbeiten definitionsgemäß dann übergeben worden sind, wenn sie vom Kunden abgenommen wurden. Zur Übergabe muss das Projekt im fertiggestellten Zustand vom Kunden abgenommen worden sein. Dabei ist sicherzustellen, dass der Kunde die Übergabe nicht durch Tatenlosigkeit verzögern kann. Aus diesem Grund gibt es eine gesetzliche Vorschrift dahingehend, dass der Kunde nach der Bekanntgabe des Bauunternehmers, dass das Projekt zur Übergabe bereit ist, entsprechend reagieren muss, da er andernfalls eine Vertragsstrafe zu zahlen hat oder seine Rechte verliert. Wenn der Kunde das Projekt nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der besagten Ankündigung inspiziert und abnimmt (eventuell unter Vorbehalt) oder es ablehnt (mit einer Auflistung der Mängel), so ist das Projekt definitionsgemäß stillschweigend vom Kunden abgenommen worden. Was ein angemessener Zeitraum ist, hängt beispielsweise vom Umfang und der Verifizierbarkeit der Arbeiten ab.

Überschreitung der Übergabefrist

Der Servicevertrag für die Arbeiten beinhaltet immer eine Frist, innerhalb der das Projekt übergeben werden muss. Bei Überschreitung dieser Frist wird im Regelfall eine Vertragsstrafe verhängt oder eine gewisse Summe vom Vertragspreis abgezogen. Häufig können sich der Bauunternehmer und der Kunde nicht über die Verlängerung der Bauzeit und die Anzahl der Tage einigen, an denen aus Witterungsgründen nicht gearbeitet wurde, beispielsweise bei Frost. Wenn eine Vertragsstrafe gewährt wurde, spricht der Bauunternehmer häufig einen Maßhalteappell aus. Dies kann beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn die Partei, die die Geldstrafe auferlegt, durch die verzögerte Übergabe keine oder nur geringe Schäden erlitten hat. Dabei gilt jedoch die Voraussetzung, dass keine Mäßigung erfolgen kann, sofern nicht vernünftige und angemessene Gründe dafür vorliegen. Der Fachanwalt für Baurecht bei der AMS Anwaltskanzlei ist sehr gern bereit, Sie über die Möglichkeiten einer solchen Mäßigung oder – im Gegenteil – zur Durchsetzung der geschuldeten Vertragsstrafe zu beraten.

Möglichkeit für Reparaturen

Wenn am Projekt Mängel festgestellt worden sind, ist der Kunde im Prinzip verpflichtet, dem Bauunternehmer die Möglichkeit zu bieten, die fraglichen Mängel zu beheben; es sei denn, dass dies aufgrund der in diesem speziellen Fall vorliegenden Umstände nicht von ihm verlangt werden kann. Das kann dann zutreffen, wenn zum Beispiel vernünftigerweise keine erfolgreichen Ergebnisse erwartet werden können. Der Kunde kann fordern, dass der Bauunternehmer die Mängel innerhalb einer angemessenen Zeitspanne behebt; es sei denn, dass die Reparaturkosten so hoch sind, dass sie – im Vergleich zu einer Vergütung – in keinem Verhältnis zum Interesse des Kunden an den Reparaturen stehen.

Enges Zeitlimit

Das Zeitlimit für Mängelrügen ist relativ kurz und ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikels 7:761 des Zivilgesetzbuchs der Niederlande. Dieser Artikel spezifiziert das so genannte „doppelte“ Zeitlimit. Erstens gibt es eine Zwei-Jahres-Frist, die zu dem Zeitpunkt beginnt, wo der Kunde den Mangel anzeigt. Die zweite Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Projekts und hängt zeitlich von der Art der Arbeiten ab; in diesem Zusammenhang gilt eine zwanzigjährige Frist für Gebäude und eine zehnjährige Frist für andere Arbeiten. Paragraph 3 des Artikels 7:761 im Zivilgesetzbuch der Niederlande spezifiziert die Möglichkeit einer Fristverlängerung, wenn der gesetzliche Anspruch gemäß den Bestimmungen in den Paragraphen 1 und 2 zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Bauunternehmer den Kunden darauf hingewiesen hat, dass er den Mangel prüfen beziehungsweise beheben wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er die Prüfung und die Reparaturversuche offensichtlich als abgeschlossen betrachtet. In diesem Fall wird die Frist gemäß Artikel 3:320 des Zivilgesetzbuchs der Niederlande verlängert.

Ein Fachanwalt für Baurecht in den Niederlanden

Die Anwaltskanzlei AMS hat ihren Sitz in Amsterdam in den Niederlanden. Unsere niederländischen Rechtsanwälte haben sehr viel Erfahrung mit der Beratung und der gerichtlichen Vertretung von (internationalen) Firmen und Einzelpersonen. Wir setzen uns sehr für die Interessen unserer Kunden ein und bieten eine scharf kalkulierte und transparente Gebührenstruktur an. Sollten Sie weitere Einzelinformationen über das Baurecht in den Niederlanden benötigen oder eine Frage bezüglich der Zivilprozesse in den Niederlanden haben, kontaktieren Sie bitte gern einen der Anwälte unserer niederländischen Anwaltskanzlei in Amsterdam.

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