Wer entscheidet über einen Interessenkonflikt eines Geschäftsführers? Der Hoge Raad schafft Klarheit

Xagan Heerbaart Xagan Heerbaart 13. April 2026 4 min

Kurz zusammengefasst

  • Ein Geschäftsführer, bei dem ein möglicher Interessenkonflikt besteht, ist verpflichtet, diesen so früh wie möglich seinen Mitgeschäftsführern offenzulegen
  • Besteht Uneinigkeit, ist es nicht Sache des betroffenen Geschäftsführers selbst, sondern der übrigen Geschäftsführer zu entscheiden, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt
  • Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Geschäftsführer seinen (möglichen) Interessenkonflikt überhaupt nicht gemeldet hat
  • Gelangen die übrigen Geschäftsführer zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss erforderlich ist, müssen sie sicherstellen, dass der betroffene Geschäftsführer nicht an Beratung und Beschlussfassung teilnimmt

Einleitung

Im Getir-Fall (ECLI:NL:HR:2026:592) hat der Hoge Raad eine lange umstrittene Frage geklärt: Nicht der betroffene Geschäftsführer, sondern die übrigen Mitglieder des Leitungsorgans entscheiden darüber, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, der die Teilnahme an der Beschlussfassung ausschließt.

Hintergrund

Die Getir B.V. ist die Holdinggesellschaft einer international tätigen Schnellliefergruppe mit türkischen Wurzeln. Die Gründer, die als Founder Directors bezeichnet werden, hielten rund 21 % der Anteile und gehörten dem Board als nicht geschäftsführende Mitglieder an. Hauptfinanzierer Mubadala, der mit etwa 29 % mit Abstand größte Anteilseigner ist, hatte bereits Finanzierungen in Höhe von über 450 Millionen USD bereitgestellt.

Ende Dezember 2024 wurde deutlich, dass Getir ab Januar 2025 mit einem Finanzierungsdefizit konfrontiert sein würde, das bis Mitte März 2025 auf 58 Millionen USD anwachsen sollte. Mubadala zog sich aus zuvor getroffenen Vereinbarungen über einen sogenannten Hive-Out zurück, wonach die Founder Directors die türkischen Kernaktivitäten erwerben sollten, und unterbreitete dem Board stattdessen ein Übernahmeangebot mit ultimativem Charakter.

Die geschäftsführenden Direktoren kamen zu dem Schluss, dass bei den Founder Directors ein Interessenkonflikt vorlag. Sie hatten ein persönliches Interesse an der Umsetzung der im Term Sheet festgelegten Vereinbarungen, während das Unternehmensinteresse die Annahme der von Mubadala vorgeschlagenen Transaktion erforderte. Am 7. und 10. Januar 2025 fassten die geschäftsführenden Direktoren die maßgeblichen Beschlüsse in Abwesenheit der Founder Directors. Diese Beschlüsse wurden anschließend von der Gesellschafterversammlung mit mehr als 59 % der Stimmen gebilligt.

Die Founder Directors leiteten daraufhin ein Verfahren vor der Unternehmenskammer ein, die ihren Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückwies. In der Kassation machten sie geltend, dass die Unternehmenskammer verkannt habe, dass es Sache des betroffenen Geschäftsführers sei, zu beurteilen, ob er an der Beschlussfassung teilnehmen dürfe.

Rechtlicher Rahmen

Art. 2:239 Abs. 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für die B.V., während für die N.V. Art. 2:129 Abs. 6 maßgeblich ist. Danach darf ein Geschäftsführer nicht an Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn er ein unmittelbares oder mittelbares persönliches Interesse hat, das im Widerspruch zum Gesellschaftsinteresse steht.

Der maßgebliche Prüfungsmaßstab, abgeleitet aus dem Bruil-Urteil des Hoge Raad aus dem Jahr 2007, ist, ob vernünftigerweise daran gezweifelt werden kann, dass sich der Geschäftsführer ausschließlich vom Interesse der Gesellschaft und des mit ihr verbundenen Unternehmens leiten lässt.

Die Nichtbeachtung der Regelungen zum Interessenkonflikt kann weitreichende Folgen haben. Ein unter Verstoß gegen Art. 2:239 Abs. 6 gefasster Beschluss kann nichtig oder anfechtbar sein. Darüber hinaus kann ein solcher Verstoß Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung geben oder die Feststellung von Missmanagement in einem Untersuchungsverfahren rechtfertigen. Zudem kann eine persönliche Haftung des betroffenen Geschäftsführers begründet werden, etwa auf Grundlage von Art. 2:9 und Art. 6:162 BW.

Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung dazu, wer das Vorliegen eines Interessenkonflikts feststellt.

Wer entscheidet über das Vorliegen eines Interessenkonflikts?

Der Hoge Raad hat diese Lücke nun geschlossen. Einen Geschäftsführer, bei dem ein möglicher Interessenkonflikt besteht, trifft eine aktive Offenlegungspflicht. Er muss größtmögliche Transparenz wahren und den potenziellen Interessenkonflikt seinen Mitgeschäftsführern mitteilen.

Besteht Uneinigkeit darüber, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, ist es nicht Sache des betroffenen Geschäftsführers, sondern der übrigen Geschäftsführer, diese Frage zu entscheiden. Gelangen sie zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss erforderlich ist, müssen sie sicherstellen, dass der betroffene Geschäftsführer nicht an Beratung und Beschlussfassung teilnimmt.

Bemerkenswert ist, dass der Hoge Raad diese Grundsätze auch dann für anwendbar hält, wenn der betroffene Geschäftsführer seinen möglichen Interessenkonflikt überhaupt nicht offengelegt hat. Mit anderen Worten: Das Schweigen des Geschäftsführers hindert die übrigen Geschäftsführer nicht daran, eigenständig einzugreifen.

Praktische Auswirkungen

Die Entscheidung verlagert den Schwerpunkt deutlich auf die übrigen Geschäftsführer. Sie verfügen nicht nur über die Befugnis, einen Mitgeschäftsführer mit Interessenkonflikt von der Beschlussfassung auszuschließen, sondern tragen hierfür auch die Verantwortung.

Dies ist keine geringe Herausforderung. Insbesondere in Gremien, in denen Gesellschafter eigene Vertreter entsandt haben, etwa bei Private-Equity-Strukturen, Joint Ventures oder Investitionsmodellen wie im Fall Getir, überschneiden sich geschäftliche und persönliche Interessen häufig. In solchen Konstellationen ist das Risiko von Interessenkonflikten besonders hoch, während die Hemmschwelle, einen Mitgeschäftsführer damit zu konfrontieren, in der Praxis oft groß ist.

Der Hoge Raad senkt diese Schwelle deutlich. Es liegt nun an den übrigen Geschäftsführern, aktiv einzugreifen, selbst dann, wenn der betroffene Geschäftsführer der Auffassung ist, dass kein Problem besteht.