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Kanzlei-Beschwerdeordnung der AMS Advocaten B.V. („AMS“)

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

In dieser Kanzlei-Beschwerdeordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Beschwerde: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit durch oder im Namen des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt oder den unter dessen Verantwortung tätigen Personen über das Zustandekommen und die Durchführung eines Auftragsvertrags, die Qualität der Dienstleistung, die Höhe der Honorarrechnung oder die Durchführung bzw. das Anbieten außergerichtlicher Inkassotätigkeiten, mit Ausnahme einer Beschwerde im Sinne von Abschnitt 4 des niederländischen Rechtsanwaltsgesetzes (Advocatenwet);
  2. Beschwerdeführer: der Mandant, dessen Vertreter oder ein Dritter mit einem unmittelbaren Interesse, der eine Beschwerde einreicht;
  3. Beschwerdebeauftragter: der Rechtsanwalt, der mit der Bearbeitung der Beschwerde betraut ist.

Artikel 2 – Anwendungsbereich

  1. Diese Kanzlei-Beschwerdeordnung gilt für jeden Auftragsvertrag zwischen AMS und dem Mandanten, einschließlich der unter der Verantwortung eines Rechtsanwalts tätigen Personen.
  2. Beschwerden eines Schuldners über AMS als Erbringer oder Anbieter außergerichtlicher Inkassotätigkeiten fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Beschwerdeordnung, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 3 des niederländischen Gesetzes über die Qualität von Inkassodienstleistungen (Wet kwaliteit incassodienstverlening) vorgesehen.
  3. Jeder Rechtsanwalt von AMS trägt dafür Sorge, dass Beschwerden gemäß dieser Kanzlei-Beschwerdeordnung bearbeitet werden.

Artikel 3 – Zielsetzungen

Diese Kanzlei-Beschwerdeordnung dient den folgenden Zielen:

  1. der Festlegung eines Verfahrens zur konstruktiven Bearbeitung von Beschwerden von Mandanten innerhalb einer angemessenen Frist;
  2. der Festlegung eines Verfahrens zur Ermittlung der Ursachen von Beschwerden von Mandanten;
  3. der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht sowie der Erhaltung und Verbesserung bestehender Beziehungen durch eine ordnungsgemäße Beschwerdebearbeitung;
  4. der Schulung der Mitarbeiter im mandantenorientierten Umgang mit Beschwerden;
  5. der Verbesserung der Qualität der Dienstleistung mithilfe von Beschwerdebearbeitung und Beschwerdeanalyse.

Artikel 4 – Information bei Beginn der Dienstleistung

  1. Diese Kanzlei-Beschwerdeordnung ist öffentlich zugänglich gemacht worden. Der Rechtsanwalt weist den Mandanten vor Abschluss des Auftragsvertrags – bzw. den Schuldner bei der Durchführung oder dem Anbieten außergerichtlicher Inkassotätigkeiten – darauf hin, dass die Kanzlei eine Kanzlei-Beschwerdeordnung anwendet und dass diese für die Dienstleistung gilt.
  2. AMS hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, welcher unabhängigen Partei oder Instanz eine Beschwerde, die nach der Bearbeitung nicht gelöst wurde, zur Erlangung einer verbindlichen Entscheidung vorgelegt werden kann, und hat dies in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
  3. Beschwerden im Sinne von Artikel 1 dieser Kanzlei-Beschwerdeordnung, die nach der Bearbeitung nicht gelöst wurden, werden (gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AMS) dem Gericht (Rechtbank) vorgelegt. Ausschließlich Beschwerden eines Schuldners über AMS als Erbringer oder Anbieter außergerichtlicher Inkassotätigkeiten im Sinne des niederländischen Gesetzes über die Qualität von Inkassodienstleistungen werden durch die Streitschlichtungsstelle für die Anwaltschaft für Verbraucher (Geschillencommissie Advocatuur consumenten) entschieden. Die Verfahrensordnung dieser Streitschlichtungsstelle ist online einsehbar unter https://www.degeschillencommissie.nl/wp-content/uploads/adv-reglement.pdf und kann beim Sekretariat der Kommission unter der Anschrift Postbus 90600, 2509 LP Den Haag, Niederlande, angefordert werden.

Artikel 5 – Internes Beschwerdeverfahren

  1. Wendet sich ein Mandant mit einer Beschwerde an die Kanzlei, so wird die Beschwerde an Frau L.M. Noordzij weitergeleitet, die damit als Beschwerdebeauftragte tätig wird. Im Falle eines Interessenkonflikts kann AMS gegebenenfalls einen anderen Beschwerdebeauftragten benennen.
  2. Der Beschwerdebeauftragte setzt die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Einreichung der Beschwerde in Kenntnis und gibt sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
  3. Die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, bemüht sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer um eine Lösung, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Beschwerdebeauftragten.
  4. Der Beschwerdebeauftragte bearbeitet die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach deren Eingang oder teilt dem Beschwerdeführer unter Angabe von Gründen eine Abweichung von dieser Frist mit, unter Nennung der Frist, innerhalb derer eine Stellungnahme zur Beschwerde erfolgen wird.
  5. Der Beschwerdebeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, schriftlich über die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen.
  6. Wurde die Beschwerde zufriedenstellend bearbeitet, unterzeichnen der Beschwerdeführer, der Beschwerdebeauftragte und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde.

Artikel 6 – Vertraulichkeit und kostenlose Beschwerdebearbeitung

  1. Der Beschwerdebeauftragte und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, wahren bei der Beschwerdebearbeitung Vertraulichkeit.
  2. Der Beschwerdeführer schuldet keine Vergütung für die Kosten der Bearbeitung der Beschwerde.

Artikel 7 – Verantwortlichkeiten

  1. Der Beschwerdebeauftragte ist für die fristgerechte Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich.
  2. Die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, hält den Beschwerdebeauftragten über etwaige Kontakte und eine mögliche Lösung auf dem Laufenden.
  3. Der Beschwerdebeauftragte hält den Beschwerdeführer über die Bearbeitung der Beschwerde auf dem Laufenden.
  4. Der Beschwerdebeauftragte führt die Beschwerdeakte.

Artikel 8 – Beschwerderegistrierung

  1. Der Beschwerdebeauftragte registriert die Beschwerde zusammen mit dem Gegenstand der Beschwerde.
  2. Eine Beschwerde kann mehreren Gegenständen zugeordnet werden.

V02, 20250225