Wer übernimmt die Kosten?

Xagan Heerbaart Xagan Heerbaart 15. April 2026 4 min

Kurz zusammengefasst

  • Die Unternehmenskarte setzt das Untersuchungs Budget im Voraus fest; der Untersucher kann eine Erhöhung beantragen, wenn die tatsächlichen Kosten von der Planung abweichen
  • Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die Gesellschaft, die hierfür einen Vorschuss leisten muss
  • Ergibt der Bericht, dass ein Geschäftsführer, Aufsichtsorgan oder faktischer Geschäftsführer für fehlerhafte Geschäftsführung verantwortlich ist, kann die Unternehmens Kammer eine Kostenerstattung anordnen
  • In der Praxis reichen die Budgets von mehreren zehntausend Euro in mittelständischen Fällen bis hin zu sechs- oder siebenstelligen Beträgen in komplexen Verfahren

Eine aktuelle Entscheidung der Unternehmen Kammer zur Budgeterhöhung als Anlass für einen Überblick über die Kostenregelung im Spruchverfahren

Einleitung

Wer trägt die Kosten eines Untersuchungsverfahrens? Diese Frage wird in der Praxis häufig unterschätzt, bis die Unternehmens Kammer einen Untersucher bestellt und die Kosten entstehen.

In einer aktuellen Entscheidung vom 30. März 2026 (ECLI:NL:GHAMS:2026:852) hat die Unternehmens Kammer das Untersuchungs Budget im Fall B.V. Huizenmij bereits zum dritten Mal erhöht, auf insgesamt 74.750 Euro ohne Mehrwertsteuer.

Rechtsanwältin Xagan Heerbaart erläutert, wie die Kostenregelung im Verfahren funktioniert, wer die Kosten trägt und wann eine Inanspruchnahme von Organmitgliedern möglich ist.

Der Fall: Huizenmij

Im Juli 2023 ordnete die Unternehmenskammer eine Untersuchung der Geschäftsführung und der Verhältnisse der B.V. Huizenmij an. Gleichzeitig wurden sämtliche Anteile im Wege einer einstweiligen Maßnahme auf einen gerichtlich bestellten Verwalter übertragen.

Anfang 2025 wurde Herr P.M. Gunning zum Untersucher bestellt. Das Budget wurde im März 2025 auf 42.250 Euro ohne Mehrwertsteuer festgesetzt, im Dezember 2025 erhöht und nun erneut angepasst. Grund war, dass die Erstellung des Berichts mehr Zeit in Anspruch nahm als erwartet und der Untersucher Zeit für ein Anweisungsverfahren beim zuständigen Richter aufwenden musste. Alle Beteiligten stimmten zu.

Das Gesamtbudget beläuft sich nun auf 74.750 Euro ohne Mehrwertsteuer und liegt damit mehr als 75 Prozent über der ursprünglichen Planung.

Welche Kosten entstehen?

Die Untersuchungskosten umfassen das Honorar des Untersuchers sowie dessen Auslagen. Dazu zählen insbesondere Reise- und Bürokosten, Kosten für externe Sachverständige sowie mögliche Kosten im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme des Untersuchers.

Die Unternehmenskammer setzt das Budget auf Grundlage eines Untersuchungsplans im Voraus fest. Stellt sich während der Untersuchung heraus, dass das Budget nicht ausreicht, kann nur der Untersucher eine Erhöhung beantragen.

Die Höhe der Kosten variiert erheblich. In einfacheren Fällen im Mittelstand bewegen sich die Budgets in der Regel zwischen 15.000 und 50.000 Euro ohne Mehrwertsteuer. Bei längeren Untersuchungszeiträumen, mehreren beteiligten Gesellschaften oder umfangreicher Buchhaltung steigen die Kosten schnell an.

Im Fall Taf Asset lag das Budget bei 220.000 Euro ohne Mehrwertsteuer. Im Verfahren zum insolventen Pflegekonzern Meavita beliefen sich die Gesamtkosten auf 1.000.000 Euro. Eine Gewerkschaft versuchte anschließend, diese Kosten von den ehemaligen Geschäftsführern und Aufsichtspersonen zurückzufordern.

Wer trägt die Kosten?

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist eindeutig: Die Gesellschaft trägt die Kosten der Untersuchung gemäß Art. 2:350 Abs. 3 BW.

Ordnet die Unternehmenskammer eine Untersuchung an oder erhöht sie das Budget, verlangt sie in der Regel auch, dass die Gesellschaft Sicherheit für die Zahlung der Kosten leistet. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Finanzierung besteht nicht.

In der Praxis kann der Antragsteller dennoch eine Rolle spielen. Verfügt die Gesellschaft nicht über ausreichende Mittel, etwa im Insolvenzfall, kann eine freiwillige Finanzierung durch den Antragsteller, einen anderen Beteiligten oder den Insolvenzverwalter erfolgen.

Inanspruchnahme von Geschäftsführern und faktischen Geschäftsführern

Ergibt der Untersuchungsbericht, dass ein Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer, Aufsichtsorgan oder sonstiger Funktionsträger für fehlerhafte Geschäftsführung verantwortlich ist, kann die Unternehmenskammer auf Antrag der Gesellschaft anordnen, dass die Kosten ganz oder teilweise von dieser Person zu tragen sind.

Sind mehrere Personen verantwortlich, können sie gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.

Dabei gilt ein weniger strenger Maßstab als bei der internen Haftung nach Art. 2:9 BW. Ein schweres Verschulden ist nicht erforderlich. Es genügt, dass konkret festgestellt wird, dass die betreffende Person für die fehlerhafte Geschäftsführung verantwortlich ist und ihr ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann.

Zudem wird fehlerhafte Geschäftsführung als weniger schwerwiegend angesehen als Missmanagement. Eine Kostenerstattung ist daher auch möglich, wenn kein Missmanagement festgestellt wird, wohl aber fehlerhafte Geschäftsführung.

Dies zeigt die Entscheidung im Fall Marrobel aus dem Jahr 2024. Nach Feststellung von Missmanagement, unter anderem wegen Interessenkonflikten, mangelhafter Buchführung, fehlerhafter Jahresabschlüsse und Zahlungen an nahestehende Parteien, wurden die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Untersuchungskosten in Höhe von 106.025 Euro ohne Mehrwertsteuer verurteilt.

Praktische Bedeutung

Die Untersuchungskosten stellen für alle Beteiligten ein erhebliches finanzielles Risiko dar, das in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Die Gesellschaft trägt grundsätzlich die gesamten Kosten, ohne immer Rückgriffsmöglichkeiten zu haben. Ein Antragsteller, der freiwillig Sicherheit geleistet hat, läuft Gefahr, diese nicht zurückzuerhalten. Ein Geschäftsführer, der im Bericht als verantwortlich benannt wird, kann mit der vollständigen Kostentragung belastet werden, ohne dass ein schweres Verschulden nachgewiesen werden muss.

Wer sich dessen erst bewusst wird, wenn der Untersuchungsbericht vorliegt, ist zu spät

Beratung

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