Untersuchungskosten in den Niederlanden: Wer zahlt das Verfahren vor der Unternehmenskammer?
Kurz zusammengefasst
- Die Unternehmenskammer setzt das Untersuchungsbudget im Voraus fest; nur der Untersucher kann eine Erhöhung beantragen, wenn die tatsächlichen Kosten von der Planung abweichen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die Gesellschaft, die hierfür einen Vorschuss leisten muss.
- Ergibt der Bericht, dass ein Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer oder ein Aufsichtsratsmitglied für fehlerhafte Geschäftsführung verantwortlich ist, kann die Unternehmenskammer anordnen, dass diese Person die Kosten ganz oder teilweise trägt.
- In der Praxis reichen die Budgets von mehreren zehntausend Euro in mittelständischen Fällen bis hin zu sechs- oder siebenstelligen Beträgen in komplexen Verfahren.
Eine aktuelle Entscheidung der Unternehmenskammer zur Budgeterhöhung als Anlass für einen Überblick über die Kostenregelung im niederländischen Untersuchungsverfahren (enquêteprocedure).
Einleitung
Wer trägt die Kosten eines Untersuchungsverfahrens vor der niederländischen Unternehmenskammer (Ondernemingskamer)? Diese Frage wird in der Praxis häufig unterschätzt, bis die Unternehmenskammer einen Untersucher bestellt und die Kosten zu laufen beginnen.
In einer aktuellen Entscheidung vom 30. März 2026 (ECLI:NL:GHAMS:2026:852) hat die Unternehmenskammer das Untersuchungsbudget im Fall B.V. Huizenmij bereits zum dritten Mal erhöht, auf insgesamt 74.750 Euro ohne Mehrwertsteuer.
Rechtsanwältin Xagan Heerbaart erläutert, wie die Kostenregelung im Untersuchungsverfahren funktioniert, wer die Kosten trägt und wann eine Inanspruchnahme von Organmitgliedern möglich ist.
Der Fall: Huizenmij
Im Juli 2023 ordnete die Unternehmenskammer eine Untersuchung der Geschäftsführung und der Verhältnisse der B.V. Huizenmij an. Gleichzeitig wurden sämtliche Anteile im Wege einer einstweiligen Maßnahme (onmiddellijke voorziening) auf einen gerichtlich bestellten Verwalter übertragen.
Anfang 2025 wurde Herr P.M. Gunning zum Untersucher bestellt. Das Budget wurde im März 2025 auf 42.250 Euro ohne Mehrwertsteuer festgesetzt, im Dezember 2025 erhöht und nun erneut angepasst. Grund war, dass die Berichterstattung mehr Zeit in Anspruch nahm als erwartet und der Untersucher Zeit für einen Antrag auf Weisungen beim beauftragten Richter (raadsheer-commissaris) aufwenden musste. Alle Beteiligten stimmten zu.
Das Gesamtbudget beläuft sich nun auf 74.750 Euro ohne Mehrwertsteuer und liegt damit mehr als 75 Prozent über der ursprünglichen Veranschlagung.
Welche Kosten entstehen?
Die Untersuchungskosten umfassen das Honorar des Untersuchers sowie dessen Auslagen. Dazu zählen insbesondere Reise- und Bürokosten, Kosten für hinzugezogene Sachverständige sowie mögliche Kosten, falls der Untersucher selbst haftbar gemacht wird.
Die Unternehmenskammer setzt das Budget auf Grundlage eines Untersuchungsplans im Voraus fest. Stellt sich während der Untersuchung heraus, dass das Budget nicht ausreicht, kann ausschließlich der Untersucher eine Erhöhung beantragen.
Die Höhe der Kosten variiert erheblich. In einfacheren mittelständischen Fällen bewegen sich die Budgets in der Regel zwischen 15.000 und 50.000 Euro ohne Mehrwertsteuer. Bei längeren Untersuchungszeiträumen, mehreren beteiligten Gesellschaften oder umfangreicher Buchhaltung steigen die Kosten schnell an. Im Fall Taf Asset lag das Budget bei 220.000 Euro ohne Mehrwertsteuer. Im Verfahren um den insolventen Pflegekonzern Meavita beliefen sich die Gesamtkosten auf 1.000.000 Euro. Diesen Betrag versuchte eine Gewerkschaft anschließend von den ehemaligen Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern zurückzufordern.
Wer trägt die Kosten?
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist eindeutig: Die Gesellschaft trägt die Untersuchungskosten (Art. 2:350 Abs. 3 des niederländischen Zivilgesetzbuchs, Burgerlijk Wetboek, im Folgenden BW).
Ordnet die Unternehmenskammer eine Untersuchung an oder erhöht sie das Budget, verlangt sie in der Regel zugleich, dass die Gesellschaft Sicherheit für die Zahlung der Kosten leistet. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Finanzierung besteht hingegen nicht.
In der Praxis kann der Antragsteller dennoch eine Rolle spielen. Verfügt die Gesellschaft nicht über ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, etwa im Insolvenzfall, kann eine freiwillige Finanzierung durch den Antragsteller, einen anderen Beteiligten oder den Insolvenzverwalter zugelassen werden.
Inanspruchnahme von Geschäftsführern und faktischen Geschäftsführern
Ergibt der Untersuchungsbericht, dass ein Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer, ein Aufsichtsratsmitglied oder ein sonstiger Funktionsträger der Gesellschaft für fehlerhafte Geschäftsführung verantwortlich ist, kann die Unternehmenskammer gemäß Art. 2:354 BW auf Antrag der Gesellschaft anordnen, dass diese Person die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat. Sind mehrere Personen verantwortlich, können sie gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.
Dabei gilt ein weniger strenger Maßstab als bei der internen Geschäftsführerhaftung nach Art. 2:9 BW: Ein schweres Verschulden ist nicht erforderlich. Es genügt, dass individuell und konkret festgestellt wird, dass die betreffende Person für die fehlerhafte Geschäftsführung verantwortlich ist und ihr ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Hinzu kommt, dass „fehlerhafte Geschäftsführung” im Sinne von Art. 2:354 BW als weniger schwerwiegend gilt als Missmanagement. Ein Kostenrückgriff ist daher auch dann möglich, wenn die Unternehmenskammer kein Missmanagement, wohl aber eine fehlerhafte Geschäftsführung feststellt.
Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigt die Entscheidung im Fall Marrobel aus dem Jahr 2024. Nach Feststellung von Missmanagement, unter anderem wegen Interessenkonflikten, mangelhafter Buchführung, fehlerhafter Jahresabschlüsse und Zahlungen an der Geschäftsführung nahestehende Parteien, verurteilte die Unternehmenskammer die betroffenen Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zur Tragung der Untersuchungskosten in Höhe von 106.025 Euro ohne Mehrwertsteuer.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Untersuchungskosten stellen für jede der beteiligten Parteien ein eigenes finanzielles Risiko dar. Dieses Risiko wird auf allen Seiten unterschätzt. Die Gesellschaft trägt grundsätzlich die gesamte Untersuchungsrechnung, ohne in allen Fällen einen Rückgriff zu haben. Der Antragsteller, der freiwillig Sicherheit geleistet hat, läuft Gefahr, diese nicht zurückzuerhalten, wenn das Verfahren nicht das gewünschte Ergebnis bringt. Und der Geschäftsführer, der im Untersuchungsbericht als verantwortlich benannt wird, kann mit der vollständigen Kostentragung belastet werden, ohne dass dafür ein schweres Verschulden nachgewiesen werden muss. Wer dies erst erkennt, wenn der Bericht vorliegt, ist zu spät dran.
Beratung
Sind Sie als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Gesellschaft an einem Verfahren beteiligt oder sehen sich mit einem solchen konfrontiert? Die Anwälte von AMS Advocaten verfügen über umfangreiche Erfahrung in entsprechenden Verfahren und vertreten regelmäßig Antragsteller und Antragsgegner. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Anwalt für niederländisches Gesellschaftsrecht in Amsterdam
Haben Sie weitere Fragen zum internationalen Gesellschafts- oder Wirtschaftsrecht? Unser deutschsprachigen Anwälte stehen Ihnen als Expertin für niederländisches Gesellschaftsrecht gern zur Verfügung. Nehmen Sie hierfür Kontakt auf per E-Mail an info@amsadvocaten.nl oder telefonisch unter: +31 20 308 0315