Nexperia-Aufspaltung gegen Wingtech: Was darf die Ondernemingskamer (OK) in den Niederlanden?
Onno Hennis Kurz zusammengefasst
- Nach Angaben von Wingtech schlagen die gerichtlich eingesetzten Funktionsträger vor, Nexperia in einen chinesischen und einen nicht-chinesischen Teil aufzuspalten. Wingtech und Mr. Wing lehnen diesen „Two Circles“-Plan ab; Wingtech spricht von Enteignung.
- Aus der bisherigen Rechtsprechung folgt, dass die Funktionsträger unter Umständen auch gegen den Willen des Gesellschafters einschneidende Maßnahmen ergreifen können, sofern diese notwendig und verhältnismäßig sind.
- Ob der Plan umgesetzt wird, hängt unter anderem von seiner Ausgestaltung und der Bewertung ab. Ein chinesischer Gerichtsbeschluss könnte die Umsetzung erschweren.
In der Nexperia-Angelegenheit haben die von der Unternehmenskammer (Ondernemingskamer) des Gerichtshofs Amsterdam eingesetzten Funktionsträger vorgeschlagen, das Unternehmen in einen chinesischen und einen nicht-chinesischen Teil aufzuspalten. Wingtech und Mr. Wing wehren sich gegen diesen Plan. Doch können sie die beabsichtigte Umstrukturierung auch verhindern? Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht Onno Hennis erläutert in diesem Blog die Befugnisse der Funktionsträger und deren Grenzen.
Was sieht die „Two Circles“-Struktur für Nexperia vor?
Aus einer aktuellen Börsenmitteilung von Wingtech geht hervor, dass die Funktionsträger bei Nexperia kurzfristig eine Änderung der Gesellschafterstruktur für notwendig halten. Sie haben dazu eine „Two Circles“-Struktur vorgeschlagen: Wingtech würde die Kontrolle über die chinesischen Nexperia-Gesellschaften behalten, während externe Investoren eine beherrschende Beteiligung an den übrigen weltweiten Aktivitäten erwerben würden. Wingtech bliebe daran nur eine Minderheitsbeteiligung. Wie die Umstrukturierung rechtlich ausgestaltet werden soll, geht aus der Mitteilung nicht hervor.
Ist die Aufspaltung von Nexperia faktisch bereits vollzogen?
Faktisch werden die chinesischen und die nicht-chinesischen Aktivitäten bereits weitgehend getrennt betrieben. Die niederländische Sparte hat zuvor die Lieferung von Wafern nach China ausgesetzt und baut alternative Produktionsketten auf, unter anderem durch eine Expansion in Malaysia sowie Kooperationen mit Polar Semiconductor und Tata Electronics. Auch die chinesische Sparte baut eine eigene Produktionskette mit chinesischen Wafer-Lieferanten auf. Nach Angaben von Nexperia agieren die betreffenden chinesischen Gesellschaften zudem außerhalb ihrer Governance-Struktur und entziehen sich ihrer Kontrolle. Bereits zuvor hatte sich gezeigt, dass kaum eine Abstimmung untereinander stattfindet.
Widerstand von Wingtech und Mr. Wing
Mit der vorgeschlagenen „Two Circles“-Struktur würde die rechtliche Struktur somit an die faktische Trennung angeglichen. Dennoch lehnen Wingtech und Mr. Wing den Plan entschieden ab. Ihrer Ansicht nach geht der Plan viel weiter. Wingtech macht geltend, Ziel der Funktionsträger sei es, ihr auf der Grundlage einer Diskriminierung chinesischer Investoren und unangemessener geopolitischer Erwägungen ihre rechtmäßigen Investitionsinteressen an Nexperia zu entziehen. Der „Two Circles“-Plan läuft nach Auffassung von Wingtech auf eine Enteignung hinaus.
Verhandlung vor der Ondernemingskamer in Amsterdam
Offenbar setzt sich Wingtech nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten gegen die Pläne der Funktionsträger zur Wehr. Am vergangenen Freitag fand nämlich eine Verhandlung vor der Unternehmenskammer über zusätzliche Sofortmaßnahmen statt. Nexperia beantragte, Wingtech, Mr. Wing und weitere Beteiligte unter Androhung eines Zwangsgelds zu verpflichten, die Aufgabenwahrnehmung der Funktionsträger zu unterstützen und zu dulden, auch bei der Arbeit an einer strukturellen Lösung wie der „Two Circles“-Struktur.
Aufgaben und Befugnisse der von der Ondernemingskamer eingesetzten Funktionsträger (OK-functionarissen)
Doch was können und dürfen die Funktionsträger der OK genau? Schließlich sind sie ihrem Wesen nach nur vorübergehend eingesetzt. Geht es nicht zu weit, wenn sie beispielsweise eine Ausgabe neuer Anteile beschließen, infolge derer die (mittelbare) Alleingesellschafterin Wingtech ihre Stellung als beherrschende Gesellschafterin verliert? Frühere Verfahren vor der Unternehmenskammer zeigen, wo die Spielräume und die Grenzen für die Funktionsträger liegen.
Novero
Die Leitentscheidung hierzu ist Novero. In jenem Fall standen sich zwei Gesellschafter mit je 50 % gegenüber, und das Unternehmen befand sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten. Der von der Unternehmenskammer bestellte Geschäftsführer wollte die Tochtergesellschaften verkaufen, wogegen sich einer der Gesellschafter wehrte. Die Unternehmenskammer (ECLI:NL:GHAMS:2013:4769) und der Hoge Raad, der oberste Gerichtshof der Niederlande (ECLI:NL:HR:2014:1652), entschieden, dass ein vorübergehend bestellter Geschäftsführer grundsätzlich über sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Geschäftsführungsbefugnisse verfügt. Dazu können auch Entscheidungen mit einschneidenden, unumkehrbaren Folgen gehören, sofern deren Notwendigkeit hinreichend belegt ist und eine angemessene Interessenabwägung stattfindet. Er muss allerdings seiner vorübergehenden Stellung und den Interessen derjenigen Rechnung tragen, deren Befugnisse eingeschränkt sind. Für den Verwalter der Anteile gilt zudem, dass er die Interessen der Inhaber der verwalteten Anteile wahren muss. Die nur vorübergehende Bestellung steht einer beabsichtigten Umstrukturierung somit für sich genommen nicht entgegen.
Der Centric-Fall: Verkauf des gesamten Unternehmens durch die niederländische Ondernemingskamer
Auch in der Sanderink-Saga beschlossen die Funktionsträger eine weitreichende Maßnahme, nämlich den Verkauf des gesamten Unternehmens von Centric. Wie bei Nexperia lagen alle Anteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters. Die Unternehmenskammer ging dabei von einer ‚Enteignung‘ (Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK) aus, die jedoch zulässig war, weil die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt waren. Artikel 2:349a Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bot nach Auffassung der Unternehmenskammer eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Der Verkauf diente zudem einem legitimen Allgemeininteresse: dem gesunden Fortbestand von Centric und dem Schutz der damit verbundenen öffentlichen Interessen. Schließlich war der Eingriff nach Auffassung der Unternehmenskammer verhältnismäßig, angesichts des transparenten und wettbewerblichen Verkaufsverfahrens, der Sicherungen für einen angemessenen Kaufpreis und der Prüfung, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen würden. Die Unternehmenskammer verpflichtete Sanderink daher, den Verkauf und dessen Durchführung zu gestatten und zu dulden. Dies ließ allerdings unberührt, dass Sanderink vor den Zivilgerichten weiterhin gegen den Verkauf vorgehen konnte, so die Unternehmenskammer.
Der Cunico-Fall (2015): Verwässerung der Aktionäre durch Aktienemission
Darüber hinaus könnte der Cunico-Beschluss für Nexperia relevant sein (ECLI:NL:GHAMS:2015:4379). In diesem Beschluss entschied die Unternehmenskammer, dass eine Ausgabe von Anteilen unter Umständen gegen den Willen eines Gesellschafters durchgesetzt werden kann, auch wenn sie zu einer erheblichen Verwässerung seiner Beteiligung führt. In vielerlei Hinsicht war die Lage bei Cunico allerdings nicht mit der bei Nexperia vergleichbar. Anders als bei Nexperia bestand bei Cunico ein akuter Finanzierungsbedarf, und die Ausgabe der Anteile, durch die einer der Gesellschafter verwässert wurde, diente auch dazu, die Pattsituation aufzulösen.
Ist die „Two Circles“-Struktur ohne Zustimmung von Wingtech umsetzbar?
Aus diesen Entscheidungen folgt, dass Funktionsträger unter Umständen weitreichende Maßnahmen ergreifen können und dass die fehlende Zustimmung von Wingtech eine Umstrukturierung daher nicht von vornherein ausschließt. Ob die Funktionsträger bei Nexperia den „Two Circles“-Vorschlag tatsächlich umsetzen können, hängt zunächst von der gewählten Ausgestaltung ab: Ein Verkauf von Tochtergesellschaften ist etwas anderes als eine Ausgabe neuer Anteile auf Ebene der Nexperia Holding oder deren rechtliche Spaltung. Im Mittelpunkt werden jedenfalls das Interesse von Nexperia und ihres Unternehmens sowie die Folgen für alle Beteiligten (einschließlich Wingtech) stehen. Dabei müssen die Notwendigkeit der Umstrukturierung und ihre Verhältnismäßigkeit hinreichend deutlich sein. Auch die Bewertung und die finanzielle Ausgestaltung sind von wesentlicher Bedeutung.
Beschluss des chinesischen Gerichts: Auswirkungen auf das niederländische Verfahren
Eine zusätzliche Komplikation stellen Maßnahmen chinesischer Gerichte dar. Nach Angaben von Wingtech erhielt sie am 2. November 2026, drei Tage nach der Verhandlung vor der Unternehmenskammer, einen Beschluss des Gerichts in Dongguan. Die darin beschriebenen Verbote richten sich gegen die niederländischen Nexperia-Gesellschaften und drei Geschäftsführer. Aufgrund dieses Beschlusses sind unter anderem die Veräußerung, Verwässerung oder Belastung von Anteilen sowie die Veräußerung oder Belastung von geistigem Eigentum und sonstigen Vermögenswerten untersagt.
Ob diese Verbote die Pläne durchkreuzen, ist noch nicht absehbar. Die Funktionsträger werden in der Börsenmitteilung nicht als Parteien genannt, gegen die sich die Verbote richten; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verbote auch an die Gesellschaften gerichtet sind, für die sie handeln. Ebenso ist unklar, ob und inwieweit der Beschluss des chinesischen Gerichts Wirkung außerhalb Chinas entfaltet. Das sind rechtlich interessante Fragen, die die Angelegenheit verkomplizieren. Jedenfalls können die Maßnahmen die Umsetzung von Two Circles erschweren.
Wie geht es weiter im Nexperia-Verfahren in den Niederlanden?
Der weitere Verlauf lässt sich schwer vorhersagen. Die Parteien haben bereits über eine strukturelle Lösung verhandelt, und Wingtech erklärt, dafür weiterhin offen zu sein. Eine Einigung böte die Möglichkeit, nicht nur die künftige Struktur von Nexperia zu regeln, sondern auch die übrigen Streitigkeiten und laufenden Verfahren. Ob die Parteien zueinanderfinden, ist ungewiss. Aus der erörterten Rechtsprechung der Unternehmenskammer folgt jedoch, dass Wingtech eine Umstrukturierung mit ihrem Widerstand nicht ohne Weiteres verhindern kann. Die Funktionsträger haben somit möglicherweise noch ein Druckmittel in der Hand, wobei vieles von der genauen Ausgestaltung des Umstrukturierungsplans und dem Spielraum abhängen wird, den die Unternehmenskammer ihnen dafür lässt. Die anstehende Entscheidung könnte hierzu mehr Aufschluss geben.