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Vorläufige Zeugenvernehmung in den Niederlanden: Wann lässt die Unternehmenskammer sie zu?

Lennard Noordzij
6 Min. Lesezeit

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Kurz zusammengefasst

  • Die niederländische Unternehmenskammer (Ondernemingskamer) hält sich für zuständig, eine vorläufige Zeugenvernehmung (voorlopig getuigenverhoor) anzuordnen, wenn diese ein Untersuchungs- oder Austrittsverfahren vorbereitet.
  • Seit dem 1. Januar 2025 gilt dafür eine einheitliche Regelung: Das Gericht gibt dem Antrag statt, es sei denn, ein gesetzlicher Ablehnungsgrund liegt vor.
  • Auch wer bereits über viele Informationen verfügt, kann ein Interesse an einer Zeugenvernehmung haben. Die Unternehmenskammer prüft dann aber besonders kritisch und hat in zwei Fällen Anträge abgelehnt.
  • Wer seinen Beweisantrag um einen Untersuchungsantrag erweitern will, muss die Vorbereitungszeit aller Beteiligten einplanen.

Bei einer Untersuchung (enquête) lässt die Unternehmenskammer die Gesellschaft durch unabhängige Sachverständige prüfen. Voraussetzung sind begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftspolitik oder einem ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf. Beim Austritt nach der gesetzlichen Streitbeilegungsregelung (uittreding) verlangt ein Gesellschafter, dass seine Anteile übernommen werden. Hier gilt ein anderer Maßstab: Er muss durch das Verhalten von Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft so stark in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt sein, dass ihm die Fortsetzung seiner Gesellschafterstellung vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

Beide Hürden verlangen Tatsachen. Eine vorläufige Zeugenvernehmung kann diese Tatsachen ans Licht bringen, noch bevor das eigentliche Verfahren beginnt. Doch wie weit darf das gehen? Eine Entscheidung der Unternehmenskammer vom 28. August 2026 zeigt, woran ein solcher Antrag scheitern kann. Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht Lennard Noordzij erläutert die Entscheidung.

Beweise vor dem Verfahren: Warum die Unternehmenskammer zuständig ist

Im Vorfeld eines Hauptsacheverfahrens sieht das niederländische Recht vier Beweismaßnahmen vor: die vorläufige Zeugenvernehmung, das Sachverständigengutachten, die Ortsbesichtigung (Augenschein) und die Einsicht in Unterlagen und Daten. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Beweisrechts (Wet vereenvoudiging en modernisering bewijsrecht) fasst diese Möglichkeiten in einer einheitlichen Regelung zusammen.

Der Antrag wird bei dem Gericht gestellt, das voraussichtlich für das Hauptsacheverfahren zuständig sein wird. Bei einer Untersuchung und bei der zum 1. Januar 2025 reformierten Streitbeilegungsregelung ist das die Unternehmenskammer, eine Fachkammer des Berufungsgerichts Amsterdam (Gerechtshof Amsterdam). Daraus leitet sie ihre Befugnis ab, schon vorab Zeugen vernehmen zu lassen.

Dieser Weg hat ältere Wurzeln. Bereits in der Gesetzesbegründung von 1999 (memorie van toelichting) berücksichtigte der Gesetzgeber bei der vorläufigen Zeugenvernehmung Verfahren vor der Unternehmenskammer. Die Unternehmenskammer verweist hierzu selbst auf die SNS-Entscheidung vom 17. November 2017. Darin entschied der Hoge Raad, das höchste niederländische Gericht, dass die Unternehmenskammer für eine vorläufige Zeugenvernehmung zuständig ist, die ein Entschädigungsverfahren nach dem niederländischen Finanzaufsichtsgesetz (Wet op het financieel toezicht, Wft) vorbereitet. Über eine Vernehmung zur Vorbereitung eines Untersuchungsverfahrens entschied der Hoge Raad damals noch nicht. Die Unternehmenskammer tut dies nun.

Wann wird eine vorläufige Zeugenvernehmung in den Niederlanden abgelehnt?

Die Gesetzesbegründung zum neuen Beweisrecht ist beim Ausgangspunkt eindeutig: „Ausgangspunkt ist, dass das Gericht dem Antrag stattgibt, es sei denn, eines der Ablehnungskriterien liegt vor“ (eigene Übersetzung). Das Gesetz nennt fünf Gründe für eine Ablehnung:

  1. Unzureichende Bestimmtheit: Die gewünschten Informationen müssen ausreichend abgegrenzt sein. Benennen Sie die Tatsachen oder Ereignisse, zu denen Zeugen aussagen können, und deren Bedeutung für das mögliche Verfahren.
  2. Unzureichendes Interesse: Legen Sie dar, wofür die Beweismaßnahme erforderlich ist. Das kann auch sein, die eigene Rechtsposition zu bestimmen oder einzuschätzen, ob sich ein Verfahren lohnt.
  3. Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verfahrensführung (goede procesorde): Art und Zeitpunkt des Antrags dürfen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens nicht unzumutbar behindern.
  4. Rechtsmissbrauch: Der Antrag darf nicht allein dazu dienen, die Gegenseite zu behindern, ohne ein relevantes Beweisziel zu verfolgen.
  5. Andere gewichtige Gründe: Auch schwerwiegende Einwände können einer Beweismaßnahme entgegenstehen. Das Gericht muss sie konkret prüfen und begründen.

Nach der Gesetzesbegründung können diese Gründe ineinander übergehen und nebeneinander greifen. Eine feste Rangfolge gibt es nicht. Rechtsmissbrauch und andere gewichtige Gründe bilden nach Auffassung der Regierung jedoch den Auffangtatbestand.

Wie weit darf das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen?

Der Antragsteller muss sein Hauptsacheverfahren noch nicht fertig vorbereitet haben. Der Hoge Raad entschied Ende 2017, dass Tatsachen und rechtliche Grundlage noch nicht genau feststehen müssen und dass die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Anspruchs nicht geprüft wird. Auch unbestrittene Tatsachen schließen das Interesse an einer Vernehmung nicht ohne Weiteres aus. Sie kann dazu dienen, den Kontext getroffener Vereinbarungen zu untersuchen, so der Hoge Raad im Jahr 2022. Dem steht allerdings etwas gegenüber: Im Jahr 2018 billigte der Hoge Raad eine Ablehnung für den Fall, dass der Anspruch schon auf Grundlage der bekannten Tatsachen keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Fall vom 28. August 2026: Minderheitsgesellschafterin scheitert trotz vieler Informationen

Im Fall vom 28. August 2026 verfügte die Gesellschafterin mit 25 % der Anteile bereits über viele Informationen. Auf ihren Vorschlag war ein Aufsichtsratsmitglied (commissaris) ernannt worden, und ihr Anwalt hatte seit März 2024 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen.

Die Unternehmenskammer ging die verschiedenen Themen durch, zu denen die Minderheitsgesellschafterin Beweise sammeln wollte. Ihr Ergebnis: Es sei nicht ausreichend dargelegt, welche Informationen noch fehlten oder ergänzt werden müssten und welches Ziel damit erreicht werden könne. Der Antrag scheiterte an unzureichender Bestimmtheit und unzureichendem Interesse.

Diese Ablehnung steht in einem Spannungsverhältnis zur bereits genannten Gesetzesbegründung und zur Rechtsprechung des Hoge Raad, wonach auch der Kontext feststehender Tatsachen eine weitere Aufklärung rechtfertigen kann. Die Minderheitsgesellschafterin hatte konkrete Beschlüsse benannt, zu denen sie Zeugen hören wollte. So wollte sie prüfen, ob ihre Interessen beeinträchtigt wurden oder ob Gründe für einen Untersuchungsantrag vorliegen.

Die Unternehmenskammer beurteilte anschließend jedoch bereits inhaltlich die Rechtmäßigkeit der Ansprüche, die die Minderheitsgesellschafterin geltend macht. Damit scheint sie dem Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Aus der Rechtsprechung des Hoge Raad folgt nämlich, dass die Erfolgsaussicht dieser Ansprüche beim Beweisantrag gerade nicht zu prüfen ist.

Einen weiteren Antrag auf Zeugenvernehmung lehnte die Unternehmenskammer am 16. April 2026 ab. Dieser Fall betraf eine Berufung in einem Verfahren nach der alten Streitbeilegungsregelung, während der gesonderte Beweisantrag nach dem neuen Beweisrecht geprüft wurde. Auch dort war für die Unternehmenskammer nicht ersichtlich, was die Vernehmung von Zeugen nach jahrelangen Verfahren den bekannten Tatsachen noch hinzufügen sollte. Hinzu kam, dass die Verzögerung durch die Vernehmung gerade im Interesse der Partei lag, die sie beantragt hatte.

Untersuchungsantrag nachträglich beantragen: rechtzeitig oder gar nicht

Ein Beweisantrag lässt sich nicht ohne Weiteres kurz vor der mündlichen Verhandlung um einen Untersuchungsantrag erweitern. Das Gesetz erlaubt zwar eine Änderung des Antrags, zieht aber die Grenze bei der ordnungsgemäßen Verfahrensführung. In der Entscheidung vom 28. August 2026 wurde ein neun Tage vor der Verhandlung hilfsweise gestellter Untersuchungsantrag einschließlich einstweiliger Maßnahmen (onmiddellijke voorzieningen) nicht zugelassen.

Unter anderem der andere Prüfungsmaßstab, die weitreichenden Folgen und die notwendige Ladung weiterer Beteiligter ließen nicht genügend Raum für eine angemessene Verteidigung. Wer neben der Beweiserhebung auch (sofort) eine Untersuchung oder einstweilige Maßnahmen in Betracht zieht, sollte diese Anträge daher rechtzeitig vorbereiten und allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Fazit

Die beiden Entscheidungen zeigen: Die vorläufige Zeugenvernehmung ist ein realistischer Weg, ein Verfahren vor der Unternehmenskammer vorzubereiten, aber kein Selbstläufer. Für Antragsteller heißt das: Legen Sie für jedes Thema dar, was die Vernehmung aufklären kann und warum das für das mögliche Hauptsacheverfahren wichtig ist, auch wenn bereits viele Informationen vorliegen. Weisen Sie zudem gezielt auf den Kontext der bereits feststehenden Tatsachen hin und darauf, welche Rolle er für den späteren Antrag spielen kann.

Anwalt für niederländisches Gesellschaftsrecht in Amsterdam

Erwägen Sie ein Untersuchungs- oder Austrittsverfahren in den Niederlanden und möchten Sie zunächst Ihre Beweislage stärken? Rechtsanwalt Lennard Noordzij und unser deutschsprachiger Kollege Onno Hennis, Leiter des German Desk von AMS Advocaten, stehen Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf per E-Mail an info@amsadvocaten.nl oder telefonisch unter +31 20 308 0315.