Ab dem 1. Juli 2021 haften Funktionäre von Vereinen und Stiftungen persönlich

Onno Hennis Onno Hennis 1. Juli 2021 2 min

Ab dem 1. Juli 2021 gilt in den Niederlanden für Vereine und Stiftungen das neue sogenannte Wet Bestuur en Toezicht Rechtspersonen, das Gesetz über die Leitung und Aufsicht von juristischen Personen (WBTR). Die auf Haftungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Onno Hennis erläutert in diesem Blog, welche Auswirkungen dieses Gesetz auf die Haftung von Funktionären von Vereinen und Stiftungen hat.

Verbesserung der Leitung und Aufsicht


Zahlreiche Fälle von Betrug, Selbstbereicherung durch Funktionäre und Missmanagement haben das niederländische Ministerium für Justiz und Sicherheit veranlasst, Vorschriften zur Verbesserung der Leitung und Aufsicht bei Stiftungen und Vereinen, aber auch Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit einzuführen. Aus diesem Grund wurde das WBTR verabschiedet.

Anknüpfung an bereits bestehende Regelungen für niederländische AGs (NV) und GmbHs (BV)


Dieses Gesetz knüpft an die Regelungen an, die bereits seit jeher für die Leitung und Aufsicht von niederländischen AGs und GmbHs gelten. 

Haftung von Funktionären im Insolvenzfall


Mit Inkrafttreten des WBTR unterliegen vorstands- und aufsichtsführende Funktionäre strengeren Regelungen. Funktionäre können ab dem 1. Juli 2021 im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten für das Defizit im Insolvenzfall ihres Vereins, ihrer Stiftung, ihrer Genossenschaft oder ihres Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit persönlich in Haftung genommen werden, wenn zu vermuten steht, dass diese wesentlich zur Insolvenz beigetragen hat.

Nicht ordnungsgemäße Pflichterfüllung


Eine nicht ordnungsgemäße Pflichterfüllung liegt beispielsweise vor, wenn der Jahresabschluss nicht hinterlegt wird, wenn Verträge geschlossen werden, obwohl die Geschäftsführung wusste, dass diese nicht erfüllt werden können, oder wenn die Bücher nicht korrekt geführt werden.

Beweisvermutung 


Aus dem neuen Gesetz folgt außerdem die Beweisvermutung, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Pflichterfüllung – also wenn, kurz gesagt, die Jahreszahlen und/oder die Bücher nicht in Ordnung sind – vermutet wird, dass dieser Umstand wesentlich zur Insolvenz beigetragen hat. 

Ausnahme für kleine Stiftungen und Vereine


Bei Stiftungen und Vereinen jedoch, die weder der Körperschaftssteuer unterliegen noch einen Jahresabschluss veröffentlichen müssen (also bei Stiftungen und Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht), kann der Insolvenzverwalter den (die) Geschäftsführer nicht ohne Weiteres für das Defizit im Insolvenzfall in Haftung nehmen. Die Beweisvermutung gilt in diesem Fall nämlich nicht.