Geschäftsführer haftet nach Konkurs wegen offensichtlich ungebührlicher Geschäftsführung
In einem aktuellen Fall, der vor kurzem vor dem Gerichtshof in Den Bosch verhandelt wurde, wurden mehrere Themen im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz diskutiert. Unternehmensanwalt Onno Hennis bespricht diesen für die Praxis interessanten Fall.
Die Tatsachen
Die Anteile der Gesellschaft INO befanden sich zu 40% in den Händen der Holding Y. Diese Holding war dabei alleinige Geschäftsführerin der INO. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Holding war Herr Y. Die Holding war auch an anderen Unternehmen, die sich alle mit Softwaredesign und -technologie befassten, beteiligt. Auch bei diesen Unternehmen war die Holding Geschäftsführerin.
INO fungierte in Projekten dieser Gesellschaften als Projektkoordinator und verteilte in dieser Funktion Zuschüsse der Europäischen Kommission an die anderen Gesellschaften. Nachdem durch Audits Unregelmäßigkeiten bei diesen Subventionen aufgedeckt wurden, forderte die Kommission einen hohen Betrag zurück, was dazu führte, dass INO am 15. Oktober 2013 insolvent wurde. Herr Y wurde für seine Handlungen strafrechtlich verurteilt.
Erste Instanz
Der Insolvenzverwalter machte Y und seine Holding haftbar. Das Gericht entschied in erster Instanz, dass Beide auf der Grundlage von § 248 Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches für das Insolvenzdefizit gesamtschuldnerisch haften. Y und seine Holding haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Berufung
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Holding (und damit Y) als Geschäftsführerin ihren Verpflichtungen zur rechtzeitigen Veröffentlichung des Jahresabschlusses (gemäß Artikel 2:394 des niederländischen BGB) nicht nachgekommen sei und dass damit feststehe, dass Y seine Pflichten als Geschäftsführer nicht in angemessener Weise gemäß Artikel 2:248 (2) des niederländischen BGB erfüllt habe. Dadurch entstehe auch die Beweisvermutung, dass die ungebührliche Aufgabenerfüllung (die also festgestellt wurde) eine wesentliche Ursache für die Insolvenz gewesen sei. Es ist dann Sache des Geschäftsführers, diese Beweisvermutung zu widerlegen.
Beweisvermutung nicht widerlegt
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist Y dies nicht gelungen, da nicht erwiesen wurde, dass das Verwaltungsbüro, das für die Buchführung zuständig war, die Jahresunterlagen absichtlich aus Ressentiment nicht rechtzeitig eingereicht habe, wie Y behauptete. Deren Veröffentlichung bleibe Verantwortung der Geschäftsführung, so das Berufungsgericht.
Der Holding Y ist es dabei nicht gelungen, plausibel zu machen, dass andere Tatsachen und/oder Umstände als die offensichtliche unangemessene Erfüllung ihrer Geschäftsführerpflichten eine wichtige Ursache für den Konkurs gewesen sind.
Offensichtlich ungebührliche Geschäftsführung
Das Berufungsgericht urteilt, dass die Holding zugelassen hatte, dass Y der INO erhebliche Beträge entzog, was kein anständiger Geschäftsführer erlaubt hätte. Dies sei ihm nach Ansicht des Berufungsgerichts umso schwerer anzurechnen, als INO die liquiden Mittel für ihren Geschäftsbetrieb dringend benötigte. Das Berufungsgericht nimmt daher an, dass dies auch eine wichtige Ursache für den Konkurs gewesen sei, so dass es sich um einen Fall von offensichtlich ungebührlicher Geschäftsführung im Sinne von Artikel 2:248 (1) des niederländischen BGB handelt.
Schließlich sieht das Berufungsgericht keine Gründe für eine Milderung im Sinne von Artikel 2:248 (5) des niederländischen BGB und kommt zu dem Schluss, dass das angefochtene Urteil aufrechterhalten wird.
Schlussfolgerung
Obwohl das Ergebnis dieses Verfahrens für den indirekten Geschäftsführer Y enttäuschend ist, zeigt dieses Urteil sehr überzeugend die Dynamik der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzen. Die Anwälte von AMS Advocaten agieren als Insolvenzverwalter, unterstützen aber auch Geschäftsführer, die für Insolvenzdefizite haftbar gemacht werden.