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Erfolgsbilanz

Eine Übersicht über einen Teil unserer nennenswerten Fälle und Urteile. Wir sind bekannt für unsere entschlossene Vorgehensweise und die hervorragenden Ergebnisse, die wir für unsere Mandanten erzielen.

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Gericht und Berufungsgericht: keine arglistige Täuschung beim Kauf einer Buchhandlung

Hidde Reitsma vertrat einen Käufer bei einem Geschäft, bei der das gesamte Unternehmen einer Buchhandlung übertragen wurde. Der Verkäufer ging kurz darauf in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verklagte den Käufer auf Grundlage der Insolvenzanfechtungsklage. Sowohl das Gericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Forderungen des Insolvenzverwalters zurück.

Anwälte: Hidde Reitsma
Tags: AnfechtungsklageInsolvenzKaufvertrag

Geschäftsführer doch von Haftung für Insolvenzdefizit befreit

Hidde Reitsma vertrat einen Geschäftsführer eines Transportunternehmens, der vom Insolvenzverwalter für den gesamten Fehlbetrag in der Insolvenz haftbar gemacht wurde. Das Gericht hatte dieser Forderung in erster Instanz stattgegeben. In der Berufungsinstanz wurde dem Geschäftsführer hingegen Recht gegeben. Das Gericht befand, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass eine offensichtlich unsachgemäße Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Ursache für die Insolvenzen sei. Zwar waren die Jahresabschlüsse mehr als elf Monate zu spät eingereicht worden, doch gelang es dem Geschäftsführer, die gesetzliche Vermutung gemäß Art. 2:248 Abs. 2 BW zu widerlegen.

Anwälte: Hidde Reitsma
Tags: Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Insolvenzverwalter persönlich haftbar wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung von Gläubigern

Hidde Reitsma vertrat einen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren, der im Gegensatz zu den anderen Gläubigern keine Auszahlung erhalten hatte. Der Insolvenzverwalter hatte zugestimmt und genehmigt, dass ein Dritter (der Käufer des insolventen Unternehmens) den anerkannten Gläubigern einen festen Prozentsatz ihrer Forderungen auszahlen würde. Der Insolvenzverwalter bestritt jedoch die Forderung des betreffenden Gläubigers. Nachdem ihre Forderung schließlich doch zugelassen (anerkannt) worden war, wurde zwischen dem Insolvenzverwalter und diesem Käufer vereinbart, dass der Käufer nicht verpflichtet war, die Forderung des Gläubigers doch noch zu begleichen. Der Insolvenzverwalter wurde sowohl q.q. als auch pro se (persönlich) haftbar gemacht, da er rechtswidrig gehandelt habe, indem er vereinbart habe, dass die Auszahlung entgegen dem Gesetz (Gleichbehandlung der Gläubiger) durch einen Dritten erfolgen sollte, wodurch der betreffende Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern ungleich behandelt werden konnte. Das Gericht (und später auch das Berufungsgericht) gab dieser Klage statt und verurteilte den Insolvenzverwalter zur Zahlung des Betrags, den der Gläubiger gemäß der mit dem Käufer getroffenen Vereinbarung hätte erhalten müssen, zuzüglich Zinsen.

Anwälte: Hidde Reitsma
Tags: BerufshaftpflichtHaftung des Insolvenzverwalters

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