Gefahr im Verzug
Um im Eilverfahren durch das Gericht die Feststellung des Bestehens einer Forderung oder deren Vollstreckung zu erreichen, muss ein dringliches Rechtsinteresse vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung des im Raum stehenden Anspruchs durch das reguläre Verfahren zu befürchten ist. Das dingliche Rechtsinteresse wird daher auch als Gefahr im Verzug bezeichnet. Angelegenheiten, bei denen ein Urteil im Hauptverfahren abgewartet werden kann, werden somit nicht im Eilverfahren behandelt.
Ob Gefahr im Vollzug besteht, hängt von einigen Faktoren ab, wobei auch eine Interessenabwägung zwischen Kläger und Beklagten vorgenommen wird. Dabei wird berücksichtigt, wie einschneidend die beantragte Maßnahme ist (z. B. die Aussetzung eines Mieters), ob für den Kläger eventuell Alternativen zur Verfügung stehen und/oder der Beklagte einen Schaden erleidet sowie die Möglichkeit eines Rückgriffs auf den Kläger, falls dem Antrag in einem Hauptverfahren nicht stattgegeben wird (das Restitutionsrisiko).