Zeugenaussage

Eine Zeugenaussage ist ein bekanntes Beweismittel im Prozessrecht. 

Sie kann jedoch nur als Beweismittel dienen, soweit sich die Erklärung auf die dem Zeugen aufgrund eigener Wahrnehmung bekannten Tatsachen bezieht. Auch die Prozessparteien, Kläger und Beklagte, können als Zeuge auftreten. 

Im Prinzip besteht eine Pflicht zum Erscheinen zur Abgabe einer Zeugenaussage, sofern der Zeuge dazu aufgefordert wird. Manchen Zeugen steht jedoch ein Aussageverweigerungsrecht zu: 

  • Der Ehegatte, der frühere Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner und der zuvor eingetragene Lebenspartner einer Partei. 
  • Blutsverwandte oder angeheiratete Verwandte einer Partei oder des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners einer Partei, einschließlich Verwandte zweiten Grades. 
  • Diejenigen, die aufgrund ihres Amts, Berufs oder ihrer Stellung zur Geheimhaltung in Bezug auf das verpflichtet sind, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, z.B. ein Notar oder ein Arzt.