Übereignung

Im Rahmen der Übereignung wird das Recht vom Rechtsinhaber an einen anderen übertragen. 

Nicht nur das Eigentum an einer Sache ist übertragbar, sondern darüber hinaus ist auch das Eigentum an beschränkten Rechten und Forderungen sind übertragbar, sofern das niederländische Recht nicht einer solchen Übertragung widerspricht. 

Die Übertragbarkeit von Forderungsrechten kann bei Bedarf durch eine Klausel im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel hat grundsätzlich nur dingliche Wirkung. Das bedeutet, dass sich der (angebliche) Erwerber einer als nicht übertragbar erklärten Forderung nicht auf den guten Glauben berufen kann. Alle anderen Rechte sind nur übertragbar, wenn das niederländische Recht die Möglichkeit der Übertragung ausdrücklich vorsieht.

Für die Übertragung eines Grundstücks gelten besondere Voraussetzungen. Zur Übertragung eines Grundstücks in den Niederlanden ist somit erforderlich:

  1. eine Übertragung
  2. aufgrund eines gültigen Titels (eines Kaufvertrags, oder einer Schenkung),
  3. durch denjenigen, der befugt ist, über das Grundstück zu verfügen.

Die Übertragung einer beweglichen Sache erfolgt im Prinzip durch Inbesitznahme.

Die Übertragung von unbeweglichen Sachen und sonstigen im Grundbuch eintragungspflichtigen Gütern (wie registrierten Booten oder Luftfahrzeugen) erfolgt durch eine bestimmte, zwischen den Parteien errichtete notarielle Urkunde, und die anschließende Eintragung dieser in den öffentlichen Registern.

Ein Recht (wie eine Forderung) wird grundsätzlich durch eine dafür vorgesehene Urkunde übertragen und durch den Veräußerer oder Erwerber den beteiligten Personen mitgeteilt.