Willensmangel

Ein Rechtsakt ist anfechtbar, wenn er durch einen Willensmangel zustande gekommen ist. Ein Willensmangel liegt vor, wenn die Willenserklärung durch Drohung, Betrug oder durch den Missbrauch von Umständen zustande gekommen ist: 

  • Eine Drohung liegt vor, wenn jemand einen anderen zur Setzung einer bestimmten Rechtshandlung anstiftet und ein vernünftig urteilender Mensch dadurch beeinflusst werden kann.
  • Betrug liegt vor, wenn jemand einen anderen durch eine absichtliche unrichtige Mitteilung, durch das absichtliche Verschweigen eines Umstands, zu dessen Mitteilung der Verschweigende verpflichtet war, oder auf sonstige Weise zur Setzung einer bestimmten Rechtshandlung anstiftet. Anpreisungen stellen jedoch keinen Betrug dar.
  • Ein Missbrauch von den Umständen liegt vor, wenn jemand, der weiß oder wissen muss, dass ein anderer durch besondere Umstände zur Setzung einer Rechtshandlung angestiftet wird, wie Notstand, Abhängigkeit, Leichtsinnigkeit, anormalen Geisteszustand oder Unerfahrenheit, die das Zustandekommen dieser Rechtshandlung fördern, obwohl er weiß oder wissen muss, dass er dies unterlassen müsste.

Ein Anspruch auf Anfechtung infolge eines Willensmangels verjährt im Allgemeinen nach drei Jahren nach Offenlegung des Mangels oder nach dem Ende der Wirkung des betreffenden Einflusses.