Wer in den Niederlanden über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft eine Partnerschaft eingeht, sollte sich im Voraus Gedanken über etwaige Probleme machen, die in der Zukunft auftreten könnten. Es ist eine gängige Praxis, dass Gesellschafter in einer Gesellschaftervereinbarung bzw. Gesellschaftsvertrag gegenseitige Vereinbarungen festlegen.
Kurz gesagt, enthalten das Gesetz und die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) grundlegende Regeln. Gesellschafter können die Gesellschaftervereinbarung in den Niederlanden nutzen, um Regelungen zu ergänzen, die über die Satzung und das Gesetz hinausgehen.
Warum sollte eine Gesellschaftervereinbarung zusätzlich zum Gesetz und zur Satzung vereinbart werden?
- Es ist einfacher, schneller und kostengünstiger Regelungen in einer Gesellschaftervereinbarung zu erstellen und zu ändern, als die Satzung zu ändern.
- Die Satzung muss beim niederländischen Handelsregister eingereicht werden und ist öffentlich zugänglich, während eine Gesellschaftervereinbarung ein Dokument ist, das nur den beteiligten Parteien zugänglich ist.
- In einigen Fällen kann eine Gesellschaftervereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen oder der Satzung abweichen, beispielsweise in Bezug auf die erforderliche Mehrheit für Beschlüsse der Hauptversammlung.
Erstellung einer niederländischen Gesellschaftervereinbarung
Das Erstellen einer Gesellschaftervereinbarung in den Niederlanden erfordert eine maßgeschneiderte Vorgehensweise. Daher ist es ratsam, einen Anwalt für niederländisches Gesellschaftsrecht mit der Erstellung des Vertrages zu beauftragen.
Gesellschaftervereinbarungen in den Niederlanden enthalten Regelungen wie:
- den Zweck der Partnerschaft, die Aufgabenteilung und gegebenenfalls KPIs (Key Performance Indicators oder auch Schlüsselkennzahlen);
- die Verteilung der Gewinne (Dividendenzahlungen);
- welche (positiven und negativen) Anreize zur Sicherstellung des kontinuierlichen Engagements der Gesellschafter gelten. Es ist möglich, dass der Erfolg des Unternehmens stark von (bestimmten) Gesellschaftern abhängt, da diese beispielsweise auch Geschäftsführer oder Mitarbeiter sind. Es empfiehlt sich daher, einen Anreiz zu schaffen, der sicherstellt, dass die Gesellschafter weiterhin ihr Bestes geben. So könnte beispielsweise vereinbart werden, dass ein Gesellschafter oder ein als Mitarbeiter angestellter Gesellschafter, der nicht mehr für das Unternehmen arbeitet oder sich schuldhaft verhält, verpflichtet wird, seine Anteile zu übertragen;
- in welchen anderen Fällen Anteile an die anderen Gesellschafter übertragen werden müssen, wie z. B. im Falle des Todes, der Krankheit oder der Insolvenz eines Gesellschafters, bei Nichteinhaltung des Gesellschaftervereinbarung, unangemessenem Verhalten, Verlust einer bestimmten Qualität usw.;
- den Preis, der für die Anteile bei einer Zwangsübertragung oder wenn ein Gesellschafter das Unternehmen in der Startphase verlassen möchte, zu zahlen ist (sogenannte „Good Leaver“- und „Bad Leaver“-Bestimmungen). Es kann im Voraus vereinbart werden, welche Bewertungsmethode zur Bestimmung des Wertes der Anteile verwendet werden soll. Zudem können auch Regelungen getroffen werden, die festlegen, dass ein Preisnachlass auf den Kaufpreis der Anteile während eines bestimmten Zeitraums oder unter bestimmten Umständen angewendet werden muss;
- was passiert, wenn einer der Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte; wem die Anteile angeboten werden müssen und zu welchem Preis;
- ob ein Minderheitsgesellschafter verpflichtet ist, seine Anteile mitzuverkaufen, wenn ein Mehrheitsgesellschafter seine Anteile an einen potenziellen Käufer verkaufen möchte, der alle Anteile kaufen will (sogenannte „Drag-along-Recht“ oder auch Mitnahmerecht);
- ob ein Mehrheitsgesellschafter, der seine Anteile verkauft, den Käufer dazu verpflichten darf, auch die Anteile des Minderheitsgesellschafters zu erwerben (sogenanntes „Tag-along-Recht“ oder auch Mitverkaufsrecht);
- ob und wann ein Gesellschafter verpflichtet ist, einen zusätzlichen Kapitalbetrag zu zahlen, beispielsweise wenn die Solvenz oder Liquidität des Unternehmens unter einen bestimmten Wert fällt. Kommt der Gesellschafter dieser Verpflichtung nicht nach, könnte ihm das Recht auf Zeichnung weiterer Anteile verweigert werden, was zu einer Verwässerung seiner Beteiligung führen würde;
- das Recht einzelner Gesellschafter, bestimmte Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder zu ernennen;
- welche Entscheidungen des Vorstands der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, z.B. bestimmte vom Unternehmen getätigte Ausgaben ab einer bestimmten Höhe;
- welche Informationen der Vorstand den Gesellschaftern zur Verfügung stellen muss, wie KPIs, Quartalsberichte usw.;
- wie ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausüben sollte, beispielsweise um eine bestimmte Strategie umzusetzen;
- welche Entscheidungen eine bestimmte Mehrheit erfordern, wie z.B. Dividendenzahlungen und die Höhe der Gehälter der Geschäftsführer;
- das Vorrecht bestehender Gesellschafter bei der Ausgabe von Anteilen und wann dieses Vorrecht durch die Mehrheit der Gesellschafter eingeschränkt werden kann;
- die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter;
- Wettbewerbsklauseln;
- die Verpflichtung der Gesellschafter, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen;
- eine sogenannte Gesamtheitsvereinbarungsklausel, in der die Gesellschafter festlegen, dass ihre Beziehungen ausschließlich durch die Gesellschaftervereinbarung (gegebenenfalls gemeinsam mit speziell definierten Dokumenten) geregelt werden;
- welche Gerichtsbarkeit für die Entscheidung bei Streitigkeiten zuständig ist oder ob eine andere Form der Streitbeilegung, wie z.B. eine Schiedsgerichtsbarkeit, eine verbindliche Beratung oder eine obligatorische Durchführung eines Mediationsverfahrens wirksam ist. In Bezug auf Streitigkeiten über den erzwungenen Rücktritt und die Entlassung eines Gesellschafters können die Gesellschafter vereinbaren, dass die niederländische Unternehmenskammer (Ondernemingskamer van het gerechtshof) unmittelbar über ihren Streit entscheidet, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Erstellung der Satzung in den Niederlanden
Die Satzung einer B.V. (GmbH) oder N.V. (AG) enthält Regeln über die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern. Dazu zählt unter anderem, wie und wann Entscheidungen getroffen werden und welche Entscheidungen eine Mehrheit erfordern. Enthält die Satzung keine Regelung in dieser Hinsicht, sieht die niederländische Gesetzgebung allgemeine Regeln für die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern vor.
Es wird empfohlen, die Bestimmungen der Gesellschaftervereinbarung mit der Satzung der Gesellschaft in Einklang zu bringen, um Unklarheiten und widersprüchliche Regelungen zu vermeiden.
Rechtsbeistand durch einen Anwalt bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen niederländischen Gesellschaftern spielen die Bestimmungen einer Gesellschaftervereinbarung eine wichtige Rolle. Hält sich ein Gesellschafter nicht mehr an die in einer Gesellschaftervereinbarung getroffenen Regelungen, ist sofortiges Handeln erforderlich.
Die Gesellschaftsrechtsexperten von AMS Advocaten sind auf die Erstellung von Gesellschaftervereinbarungen spezialisiert. AMS Advocaten hat viel Erfahrung mit der Prüfung, dem Entwurf und der Prozessführung im Zusammenhang mit Gesellschaftervereinbarungen. AMS arbeitet mit kurzen Kommunikationswegen und bietet wettbewerbsfähige Tarife.
Deutschsprachige Anwälte für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.