Wenn ein Gläubiger eine Forderung gegenüber einem Schuldner hat, die trotz Inkassomaßnahmen nicht beglichen wird, kann er diese durch ein Urteil in einem Gerichtsverfahren zwangsvollstrecken lassen.
Auf Grundlage des Urteils kann der Gerichtsvollzieher die Forderung vollstrecken.
Um seine Rechte zu sichern (zu konservieren), kann der Gläubiger bereits vorab Vermögenswerte des Schuldners pfänden.
Eine vorläufige Pfändung verhindert, dass der Schuldner die gepfändeten Vermögenswerte verkauft oder beispielsweise bei Grundstücken mit einer Hypothek belastet, bevor der Gläubiger ein vollstreckbares Urteil erhalten hat, zumindest kann eine eventuelle Übertragung oder Belastung nicht gegen den Pfändungsgläubiger geltend gemacht werden.
Die Pfändung kann zu Beginn oder während eines Inkassoverfahrens erfolgen.
Für die Durchführung einer vorläufigen Pfändung ist die Genehmigung des Richter im Eilverfahren (voorzieningenrechter) erforderlich.
Die Pfändung wird durch den sog. Pfändungsantrag Anwalt beantragt.
In diesem Antrag müssen die Forderung und deren Höhe genau beschrieben werden.
In der Regel wird der Antrag für den vorläufigen Rechtsschutz vom zuständigen Richter genehmigt.
Der Richter trifft lediglich eine summarische Prüfung. Der Schuldner wird über diesen Beschluss nicht informiert, die Pfändung erfolgt überraschend, was ein wesentliches Merkmal der vorläufigen Pfändung ist.
Die Pfändung selbst wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Die vorläufige Pfändung kann sich unter anderem auf unbewegliches Vermögen, Guthaben auf Bankkonten (sogenannte Forderungspfändung) oder bewegliche Sachen wie Autos oder Hausrat beziehen.
Bei einer Pfändung eines Bankkontos ist die tatsächliche Folge, dass das Konto gesperrt wird, wenn und in dem Maße, in dem die Pfändung ihr Ziel erreicht hat.
Soll im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Grundstück gepfändet werden, wird im Grundbuch eine entsprechende Eintragung vermerkt.
Dadurch kann das Grundstück nicht mehr an Dritte übertragen werden, zumindest kann der Dritte die Immobilie nicht mehr in gutem Glauben erwerben.
Der Schuldner kann über gepfändete Gegenstände nicht mehr verfügen und hat keinen Zugriff mehr auf das gepfändete Guthaben.
Die vom Richter im Eilverfahren erteilte Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung einer Pfändung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
So legt das Gericht die Höhe des Betrags fest, bis zu dem gepfändet werden darf.
Außerdem muss der Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist nach der Pfändung – in der Regel 14 Tage – das Hauptverfahren gegen den Schuldner einleiten, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Diese Frist ist zwingend einzuhalten: Wird sie überschritten, verliert die Pfändung ihre Gültigkeit.
Wird dem Gläubiger die Forderung im Gerichtsverfahren zugesprochen, geht die vorläufige Pfändung automatisch in eine vollstreckbare Pfändung (executoriaal beslag) über.
Der Gläubiger kann dann die Zwangsvollstreckung einleiten. Auch hierfür ist die Vollstreckung mittels Gerichtsvollziehers erforderlich.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung.
Bei Fragen zur vorläufigen Pfändung im niederländischen Zwangsvollstreckungsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.