Ein vertragliches Übereinkommen in den Niederlanden ist eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien, in der bestimmte Verpflichtungen – etwa eine Leistung oder ein Verhalten – festgelegt werden. Für deutsche Unternehmer, die in den Niederlanden tätig sind oder dort Verträge abschließen, ist es entscheidend, die verschiedenen Formen und rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Vereinbarungen zu kennen.
Typische vertragliche Vereinbarungen in den Niederlanden sind z. B. der Kaufvertrag, die Abtretungsvereinbarung oder eine Vergleichsvereinbarung. Solche Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. In der Praxis unterliegen sie oft zusätzlich allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls rechtlich relevant sind.
Auch alltägliche Transaktionen wie der Kauf einer Packung Reis im Supermarkt stellen in den Niederlanden eine vertragliche Vereinbarung zwischen Verbraucher und Anbieter dar: Der Käufer erhält die vereinbarte Ware gegen Zahlung des vereinbarten Preises. Solche einfachen Kaufverträge müssen in den Niederlanden in der Regel nicht schriftlich festgehalten werden. In der Praxis haben wir festgestellt, dass selbst in Geschäftsbeziehungen – auch zwischen deutschen und niederländischen Unternehmern – Vereinbarungen mündlich, per E-Mail oder WhatsApp getroffen werden. In der Regel sind diese auch einfach gültig.
Für deutsche Unternehmer, die in den Niederlanden geschäftlich tätig sind, gilt jedoch: Bei komplexeren oder finanziell bedeutenderen Vereinbarungen ist es dringend zu empfehlen, den Vertrag schriftlich zu dokumentieren. So lassen sich rechtliche Implikationen klar definieren und potenzielle Missverständnisse vermeiden. Die Beratung durch einen auf niederländisches Vertragsrecht spezialisierten Anwalt kann zusätzlich dabei helfen, Risiken zu minimieren und die Vertragssicherheit zu erhöhen.
Die Auflösung von Verträgen durch eine niederländische Vertragspartei ist ein häufiges Phänomen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Vertragsbruch oder ein Irrtum vorliegen. Die Auflösung kann auch in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien erfolgen. Die Beendigung des Vertrags kann je nach Grund durch eine an die andere Partei gerichtete Erklärung oder durch eine Vergleichsvereinbarung erfolgen.
Grundsätzlich sind Verträge in den Niederlanden formfrei. Dies bedeutet, dass die niederländischen Vertragspartner frei darüber entscheiden können, welche Inhalte der Vertrag haben soll, auf welche Art und Weise er geschlossen wird und welche Personen daran beteiligt sind. In einigen Fällen besteht jedoch eine gesetzliche Pflicht, den Vertrag schriftlich abzuschließen. Ein Beispiel ist der Vertrag über den Verkauf einer Immobilie durch eine Privatperson. Zudem dürfen Verträge nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen, da sie in diesem Fall nichtig sind. Für verschiedene Arten von Verträgen, wie z. B. den Kaufvertrag mit einem Verbraucher, den Darlehensvertrag oder den Franchisevertrag, stellt das niederländische Gesetz zusätzliche Anforderungen.
Die vertragliche Regelung einer Zusammenarbeit zwischen zwei professionellen Parteien in den Niederlanden kann auf verschiedene Weise erfolgen. So kann entweder ein einmaliger Kooperationsvertrag für ein bestimmtes Projekt geschlossen werden oder ein Vertrag für eine wiederholte (künftige) Zusammenarbeit wie ein Rahmenvertrag. Für den Kooperationsvertrag gibt es im niederländischen Gesetz keine besonderen Bestimmungen. Dies bedeutet, dass die Parteien bei der Festlegung der Bedingungen ihres Vertrags über einen großen Spielraum verfügen. Der Inhalt eines Vertrags darf jedoch nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. In einem solchen Fall wäre der Vertrag als nichtig zu betrachten.
Wenn eine Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht (vollständig) nachkommt und in Verzug gerät, hat die andere Partei das Recht, den niederländischen Vertrag aufzulösen. Diese Befugnis entsteht im Prinzip erst, wenn die andere Partei aufgefordert wurde, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung muss in Schriftform erfolgen und der Gegenpartei eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer sie ihren Verpflichtungen noch nachkommen kann. Kommt die Gegenpartei der Aufforderung nicht nach, kann der Vertrag außergerichtlich oder gerichtlich aufgelöst werden.
In vielen Fällen vereinbaren die Parteien ihren jeweiligen Gerichtsstand, dies ist insbesondere bei internationalen Beziehungen sehr üblich. Grundsätzlich gelten hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit jedoch die üblichen Verfahrensvorschriften. Die Klage muss bei dem niederländischen Gericht eingereicht werden, das für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist (bei Gesellschaften ist der Sitz maßgeblich). Haben die Parteien eine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so ist dieser zu beachten. Das bedeutet, dass die Wahl eines bestimmten Gerichts und eines bestimmten Ortes getroffen wurde (unter Ausschluss anderer Gerichte). Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Parteien vereinbart haben, dass eine Streitigkeit nicht vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden soll, sondern dass ein Schiedsverfahren oder eine Mediation durchgeführt werden soll. In solchen Fällen ist es unerlässlich, zunächst den Vertrag zu konsultieren.
Ein Rechtsstreit in den Niederlanden dreht sich in der Regel um die Auslegung einer Vertragsbestimmung. Wenn die Parteien eine Bestimmung unterschiedlich auslegen, muss das Gericht feststellen, welche Auslegung zutrifft. Diese Beurteilung erfolgt anhand des Haviltex-Kriteriums. Die Anwendung dieses Kriteriums erfordert eine umfassende Betrachtung, die nicht nur den wörtlichen Wortlaut der Klausel, sondern auch die Absicht der Parteien und den Kontext berücksichtigt. In diesem Zusammenhang können Dokumente, die vor dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung gehandelt wurden, besonders relevant sein. Zu berücksichtigen sind E-Mails, in denen die Vertragsbedingungen ausgehandelt wurden, frühere Fassungen des Vertrags und etwaige Absichtserklärungen (Letter of Intent), die die Parteien abgegeben haben.
Wie bereits erwähnt, ist eine Kündigung in den Niederlanden unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein häufiger Streitpunkt ist jedoch die Frage, ob und wie die Kooperationsvereinbarung ohne Vertragsverletzung beendet werden kann. Die Kündigungsmöglichkeit hängt in erster Linie von den Vertragsklauseln und der Laufzeit des Vertrags ab. Ist in einem Vertrag nichts für einen bestimmten Zeitraum festgelegt, ist eine vorzeitige Kündigung grundsätzlich nicht möglich.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Dauerschuldverhältnisse, also Verträge mit unbestimmter Laufzeit, gekündigt werden. Ein Dauerleistungsvertrag ist nur dann nicht kündbar, wenn eine Kündigung nach billigem Ermessen nur möglich ist, wenn ein zwingendes Interesse daran besteht und dieses zwingende Interesse nicht nachgewiesen wurde. In einem solchen Fall kann die betroffene Partei im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Fortsetzung des Vertrags verlangen.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Vertragsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.