Hidde Reitsma vertrat einen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren, der im Gegensatz zu den anderen Gläubigern keine Auszahlung erhalten hatte. Der Insolvenzverwalter hatte zugestimmt und genehmigt, dass ein Dritter (der Käufer des insolventen Unternehmens) den anerkannten Gläubigern einen festen Prozentsatz ihrer Forderungen auszahlen würde. Der Insolvenzverwalter bestritt jedoch die Forderung des betreffenden Gläubigers. Nachdem ihre Forderung schließlich doch zugelassen (anerkannt) worden war, wurde zwischen dem Insolvenzverwalter und diesem Käufer vereinbart, dass der Käufer nicht verpflichtet war, die Forderung des Gläubigers doch noch zu begleichen. Der Insolvenzverwalter wurde sowohl q.q. als auch pro se (persönlich) haftbar gemacht, da er rechtswidrig gehandelt habe, indem er vereinbart habe, dass die Auszahlung entgegen dem Gesetz (Gleichbehandlung der Gläubiger) durch einen Dritten erfolgen sollte, wodurch der betreffende Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern ungleich behandelt werden konnte. Das Gericht (und später auch das Berufungsgericht) gab dieser Klage statt und verurteilte den Insolvenzverwalter zur Zahlung des Betrags, den der Gläubiger gemäß der mit dem Käufer getroffenen Vereinbarung hätte erhalten müssen, zuzüglich Zinsen.