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Am 1. Januar 2021 ist es soweit: Das WHOA kommt!

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Am 6. Oktober 2020 hat die Erste Kammer das Wet Homologatie Onderhands Akkoord (WHOA), das niederländische Gesetz über die Homologierung eines außergerichtlichen Vergleichs, verabschiedet. Das WHOA bietet einem Unternehmen, das in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, die Möglichkeit, seine Gläubiger und Anteilseigner zu verpflichten, an einem außergerichtlichen Zwangsvergleich mitzuwirken. Das WHOA tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. In diesem Blog erläutert die auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwältin Mariëlle de Wild die wichtigsten Aspekte des WHOA.

Außergerichtlicher Gläubigervergleich gegen endgültige Entlastung

Derzeit ist es außerhalb eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht möglich, Gläubiger zu zwingen, der Bezahlung eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Forderung gegen endgültige Entlastung Bei der Entlastung werden Geschäftsführer durch das dazu intern berechtigte Organ der juristischen Person für die von ihnen besorgte Geschäftsführung (in finanzieller Hinsicht) von ihrer Haftung freigestellt...
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Entlastung
zuzustimmen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen gibt das Gericht einem Antrag auf Mitwirkung eines Gläubigers an einem außergerichtlichen Vergleich in einem Zwangsvergleichsverfahren statt. Das WHOA bringt eine grundlegende Veränderung.

WHOA

Ab dem 1. Januar 2021 haben Unternehmen die Möglichkeit, im Wege eines außergerichtlichen Zwangsvergleichs – außerhalb eines Insolvenzverfahrens – sich zu restrukturieren, Schulden zu sanieren und diesen Vergleich durch das Gericht billigen bzw. feststellen (homologieren) zu lassen. Dadurch werden auch Gläubiger und/oder Anteilseigner, die dem Vergleich nicht zugestimmt haben, an den Vergleich gebunden. Das WHOA soll also erreichen, dass sich einzelne Gläubiger nicht mehr einem außergerichtlichen Gläubigervergleich widersetzen können. Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, einfacher als bisher ihren Betrieb zu (re)strukturieren, ihre Schulden zu sanieren und gegebenenfalls einer Insolvenz zu entkommen.

WHOA – Kurzer Überblick

Das WHOA bietet sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen, die als Selbstständige einen Beruf ausüben oder Betrieb führen, verschiedene Möglichkeiten, einen individuell zugeschnittenen Vergleich anzubieten. Übrigens kann nicht nur der Schuldner Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner
selbst das Anbieten eines Vergleichs auf Basis des WHOA initiieren, sondern steht auch Anteilseignern, Gläubigern, dem Betriebsrat oder der Personalvertretung des Schuldners diese Möglichkeit offen. Bei Gericht kann beantragt werden, in diesem Zusammenhang einen Experten zu benennen.

Verschiedene Gläubigerklassen

Bei einer Sanierung auf Basis des WHOA werden die Gläubiger und/oder Anteilseigner in Klassen eingeteilt. Die Einteilung in Klassen hängt vom Rang ab, der dem Gläubiger und/oder Anteilseigner im Falle einer Befriedigung am Vermögen des Schuldners zusteht. So hat beispielsweise ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Sicherungsrecht bestellt wurde, einen anderen Rang als ein Lieferant mit einer unbezahlten Rechnung. Der Inhaber des Sicherungsrechts wird daher in eine andere Klasse eingeteilt als der Lieferant.

Für jede Klasse wird ein eigenständiger Vergleich angeboten. Dabei kann und wird der angebotene Prozentsatz einer Forderung von Klasse zu Klasse variieren. Im Übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, dass sich der Vergleich nicht auf die Bezahlung eines Teils einer Geldsumme bezieht, sondern einen anderen Gegenstand hat, wie beispielsweise eine Nachrangigkeit von Darlehen. Anschließend wird für jede Klasse über den Vergleich abgestimmt. Innerhalb einer Klasse kommt ein Vergleich zustande, wenn die für den Vergleich stimmenden Gläubiger mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der zur betreffenden Klasse gehörenden Forderungen vertreten. Bezieht sich die Klasse auf Anteilseigner, kommt ein Vergleich zustande, wenn die für den Vergleich stimmenden Anteilseigner mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags des gezeichneten Kapitals in der betreffenden Klasse vertreten.

Personal

Das Personal kann ebenfalls Gläubiger sein. Allerdings kann das Personal nicht in den WHOA-Vergleich einbezogen werden. Mit anderen Worten: Eine Reorganisation des Personals im Wege des WHOA ist nicht möglich.

Homologierung

Der Initiator wird zu irgendeinem Zeitpunkt vor Gericht beantragen, den vollständigen Vergleich – den Vergleich, wie er allen Klassen angeboten worden ist – zu homologieren. Voraussetzung ist aber, dass mindestens eine Klasse dem ihr angebotenen Vergleich zugestimmt hat. Das Gericht wird den Vergleich anschließend im Hinblick auf Weigerungsgründe und Billigkeit prüfen. Die Homologierung durch das Gericht hat zur Folge, dass der Vergleich für alle Gläubiger und/oder Anteilseigner gilt, also auch für diejenigen, die nicht zugestimmt haben.

Sie haben Fragen zum WHOA oder zu den Themen Restrukturierung, Schuldensanierung oder Insolvenz? Dann wenden Sie sich einfach an die Rechtsanwaltskanzlei AMS Advocaten!

Mariëlle de Wild

Mariëlle de Wild

Mariëlle berat und prozessiert in den Bereichen Insolvenzrecht, Vertragsrecht Gesellschaftsrecht und Inkasso. Folgen Sie Mariëlle auf LinkedIn.

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