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Die ersten WHOA-Verfügungen sind in der Welt

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Am 1. Januar 2021 ist das Wet Homologatie Onderhands Akkoord (WHOA), das niederländische Gesetz über die Homologierung eines außergerichtlichen Vergleichs, in Kraft getreten. Das WHOA bietet die Möglichkeit, dass ein Unternehmen bei drohender Insolvenz seinen Gläubigern und Anteilseignern einen verbindlichen Vergleich (sog. Zwangsvergleich) auferlegen kann. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen noch (teilweise) lebensfähig ist und dass der Vergleich durch das Gericht bestätigt (homologiert) wird. Mariëlle de Wild erläutert das neue Gesetz.

In der Sache, in der die Rechtbank Den Haag kürzlich eine WHOA- Verfügung erlassen hat, ging es um einen Antrag auf Bekanntgabe einer Karenzzeit und einen Antrag auf Aufhebung von Pfändungen von Vorräten und (Laden-)Inventar. Auch die Rechtbank Amsterdam hatte über einen Antrag auf Bekanntgabe einer Karenzzeit zu entscheiden. Darüber hinaus wurde beantragt, einen Überwachungsverantwortlichen zu benennen, siehe dazu diesen Blog.

Erklärung hinterlegen

Um das WHOA-Verfahren in Gang zu setzen, muss der Schuldner Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner
eine entsprechende Erklärung bei der Rechtbank hinterlegen, eine sog. Starterklärung. In dieser Erklärung bringt der Schuldner zum Ausdruck, dass ein Vergleich vorbereitet wird und welches Verfahren er durchführt, das öffentliche oder das nicht öffentliche Vergleichsverfahren. Durch die Hinterlegung einer solchen Erklärung erlangt der Schuldner diverse Schutz- und andere Möglichkeiten. So kann er beispielsweise die Bekanntgabe einer Karenzzeit und die Einbindung eines Gerichts beantragen. Auf diese Weise lässt sich das Verfahren ganz individuell gestalten.

Karenzzeit

Ein Schuldner kann nach der Hinterlegung der Erklärung die Bekanntgabe einer Karenzzeit bei der Rechtbank beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vergleich den Gläubigern bereits angeboten wurde oder dass der Schuldner erklärt hat, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Vergleich anzubieten. Hat der Antrag Erfolg, kann eine Karenzzeit für die Dauer von maximal vier Monaten bekannt gegeben werden. Die Karenzzeit kann einmalig um vier Monate verlängert werden.

Wie sich aus ihrem Urteil ergibt, prüft die Rechtbank Den Haag bei der Frage, ob dem Antrag stattzugeben ist, ob „nach summarischer Prüfung plausibel erscheint, dass eine Karenzzeit notwendig ist, um das durch den Antragsteller betriebene Unternehmen während der Vorbereitung und Aushandlung eines Vergleichs weiterbetreiben zu können.“ Nach Auffassung der Rechtbank ist dies der Fall, da die Möglichkeit, das Unternehmen weiterbetreiben zu können, für das tatsächliche Zustandekommen eines Vergleichs relevant ist.

Durch die Bekanntgabe einer Karenzzeit i) können Dritte sich nicht an Gütern des Schuldners befriedigen oder diese herausverlangen, ii) kann die Rechtbank bereits durchgeführte Pfändungen aufheben und (iii) ruht die Bearbeitung eines Insolvenz- oder Aussetzungsantrags. Außerdem können Pfandgläubiger die möglicherweise an sie verpfändeten Forderungen nicht einziehen.

Gerichtliche Einbindung

Zwischen dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Starterklärung und dem an die Rechtbank gerichteten Antrag auf Genehmigung bzw. Feststellung des Vergleichs (sog. Homologierung des Vergleichs) kann der Schuldner bei der Rechtbank beantragen, über Aspekte zu urteilen, die für das Zustandekommen eines Vergleichs relevant sind. Dazu gehören die Klasseneinteilung, der Abstimmungsprozess und die Frage, wer und wer nicht zur Abstimmung zugelassen werden muss.

Aufhebung von erfolgten Pfändungen

Nach oder zeitgleich mit der Bekanntgabe der Karenzzeit kann die Rechtbank auf Antrag des Schuldners die bereits erfolgten Pfändungen aufheben.

Wie sich aus ihrem Urteil ergibt, prüft die Rechtbank Den Haag bei der Frage, ob einem solchen Antrag stattzugeben ist, ob „nach summarischer Prüfung plausibel erscheint, dass diejenigen, die die Durchführung der Pfändungen veranlasst haben, durch die Aufhebung der Pfändungen nicht wesentlich in ihren Interessen berührt werden.“ Diese Prüfung führte in der betreffenden Sache dazu, dass die Pfändung des Inventars und der Vorräte aufgehoben wurde. Als Begründung führte die Rechtbank an, dass das Inventar aufgrund von COVID-19 nur eingeschränkt genutzt werden und daher nicht im Wert sinken wird, und in Bezug auf die Vorräte, dass genau diese Vorräte Einkünfte für das Unternehmen generieren. Und dass das Unternehmen, sollte es diese Einkünfte nicht generieren können, in kürzester Zeit insolvent wäre, was zur Folge hätte, dass auch in diesem Fall diejenigen, die die Pfändung veranlasst haben, mit leeren Händen dastehen würden.

Mariëlle de Wild

Mariëlle de Wild

Mariëlle berat und prozessiert in den Bereichen Insolvenzrecht, Vertragsrecht Gesellschaftsrecht und Inkasso. Folgen Sie Mariëlle auf LinkedIn.

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