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Was versteht man unter dem Mehrheitserfordernis bei einer Konkurserklärung in den Niederlanden?

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Wenn ein niederländischer Schuldner Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner
seine Zahlungen eingestellt hat, kann der Richter erklären, dass er sich im Konkurs Konkurs ist das Verfahren, das auf Antrag eines Schuldners oder dessen Gläubigern eröffnet werden kann, wobei das Vermögen des Schuldners vollständig beschlagnahmt wird. Ein Konkurs wird erklärt...
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Konkurs
befindet. Eine der Voraussetzungen für eine solche Annahme ist, dass der Schuldner mehrere Gläubiger hat; es muss das sogenannte Mehrheitserfordernis erfüllt sein. In einem niederländischen Insolvenzverfahren befanden das Gericht und der Gerichtshof, dass dieses Erfordernis Nicht erfüllt Sind Sie neugierig über die Bedeutung von nicht erfüllt? AMS Advocaten erklärt es.
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Nicht erfüllt
war, sie wiesen daher den Konkursantrag ab. Der Antragsteller ließ es dabei aber nicht bewenden und versuchte, den niederländischen Hohen Rat zu einer neuerlichen Beurteilung des geltenden Mehrheitserfordernisses zu bewegen. Der niederländische Rechtsanwältin für Insolvenzrecht Mariëlle de Wild erörtert den Fall.

Zusätzliche Stützforderung bei einer Konkurserklärung: Was beinhaltet das?

Für eine Konkurserklärung ist es in den Niederlanden erforderlich, dass das Mehrheitserfordernis erfüllt ist. Dies ist dann erfüllt, wenn neben der Forderung des Antragstellers im Konkursverfahren in summarischer Weise eine Forderung eines anderen Gläubigers des Schuldners gegeben ist. Dies wird auch zusätzliche Stützforderung genannt. Außerdem ist es erforderlich, dass eine Zahlungseinstellung Die Zahlungseinstellung ist eine durch den Richter auf Antrag gewährte Aussetzung der Zahlung. Der Schuldner – eine natürliche Person, die einen Beruf ausübt oder ein Unternehmen betreibt, oder eine juristische Person...
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Zahlungseinstellung
vorliegt. Dieses Erfordernis war in dem gegenständlichen Rechtsstreit nicht erfüllt.

Antragsteller: Der Hohe Rat musste das Mehrheitserfordernis neuerlich beurteilen

Der Antragsteller war aus drei Gründen der Meinung, dass der Hohe Rat das gemäß ständiger Rechtsprechung geltende Mehrheitserfordernis neuerlich beurteilen muss. Zunächst behauptete der Antragsteller, dass das Mehrheitserfordernis nicht im Gesetz angeführt wurde, da dies bloß erfordert, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Außerdem führte er an, dass der Konkurs auch anderen Zwecken als nur der bloßen Verteilung des Vermögens unter den gemeinsamen Gläubigern dient. Schließlich wies der Antragsteller auf die praktischen Nachteile des Mehrheitserfordernisses hin: Es ist schwer, festzustellen, ob eine zusätzliche Stützforderung vorliegt, während der Schuldner, nachdem eine solche Forderung einmal festgestellt wurde, die Konkurserklärung auch durch Tilgung der Forderung verhindern kann.

Hoher Rat: Das Mehrheitserfordernis ist tatsächlich erfüllt

Diese Argumente fanden aber beim Hohen Rat kein Gehör, der unter Verweis auf den Zweck des Konkurses das Mehrheitserfordernis anwendete. Der Hohe Rat befand, dass das für eine Konkurserklärung geltende Erfordernis, nämlich dass das Bestehen einer zusätzlichen Stützforderung in summarischer Weise erwiesen wird, durch dem Umstand gerechtfertigt ist, dass der Konkurs den Zweck hat, das Vermögen des Schuldners unter dessen gemeinsamen (also mehreren) Gläubigern zu verteilen. Die Konkurserklärung eines Schuldners, der nur einen Gläubiger hat, steht mit diesem Zweck jedoch nicht im Einklang.

Mehrheitserfordernis besteht aufgrund des Konkurszwecks

Das Mehrheitserfordernis in den Niederlanden lässt sich aus gesetzeshistorischen Gründen aufgrund des Konkurszwecks erklären, der Verteilung des Vermögens des Schuldners unter dessen gemeinsamen Gläubigern. Wenn aber kein Zusammentreffen von Gläubigern gegeben ist, dann gibt es auch einfach nichts zu verteilen und es besteht daher kein Anlass für eine Konkurserklärung. Dem einzelnen Gläubiger bleibt daher die Pfändung.

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Mariëlle de Wild

Mariëlle de Wild

Mariëlle berat und prozessiert in den Bereichen Insolvenzrecht, Vertragsrecht Gesellschaftsrecht und Inkasso. Folgen Sie Mariëlle auf LinkedIn.

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