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Fake-Bewertung? Google verpflichtet zur Herausgabe von Name und Adresse

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Viele Unternehmen kämpfen mit Fake-Bewertungen auf Google. Das Posten einer Bewertung ist einfach. Deren Löschung ist um einiges schwieriger. Was können Unternehmer dagegen tun? Rechtsanwältin für Haftungsrecht Gea Flapper beantwortet diese Frage und erörtert die aktuellen Fälle gegen Google.

Fake-Bewertungen

Potenzielle Kunden machen ihre Entscheidungen zunehmend von über ein Unternehmen abgegebenen Bewertungen abhängig. Zum Beispiel bei Google. Unter den Bewertungen können dann auch fingierte Bewertungen ( Fake-Bewertungen bzw. -Reviews) sein. Es kommt vor, dass Ex-Mitarbeiter, Wettbewerber oder jemand, der einen Groll gegen ein Unternehmen hegt, dahinter stecken. Sie geben vor, „unzufriedene“ Kunden zu sein. Dies kann sich natürlich nachteilig auf das betreffende Unternehmen auswirken.

Antrag auf Löschung bei Google

Als Unternehmen können Sie Google bitten, diese Bewertungen zu löschen, oder Sie lassen Ihren Anwalt ein entsprechendes Schreiben zur Herausgabe verfassen. Erfahrungsgemäß reagiert Google oft nicht positiv darauf. In dem Fall kann ein Verfahren gegen Google eingeleitet werden.

Verfahren gegen Google in den Nachrichten

Mitte Februar 2020 berichtete man in den Nachrichten, dass ein Gericht in Australien entschieden hatte, dass Google verpflichtet sei, den Namen und die Adresse eines anonymen Nutzers preiszugeben. Ein Zahnarzt erhielt eine schlechte Bewertung, wodurch seine Patienten der Praxis fernblieben. Er wollte den anonymen Verfasser wegen Verleumdung verklagen. Er brauchte dazu jedoch Google, um an den Namen und die Adresse dieser Person zu kommen. Google zeigte sich jedoch nicht kooperativ.

Verfahren in den Niederlanden

Auch in den Niederlanden werden (Eil-)Verfahren gegen Google angestrengt. Im November letzten Jahres gelang es einer Schneiderei, Google dazu zu bringen, eine Bewertung zu löschen sowie den Namen und die Adresse herauszugeben.

Fall

In diesem Fall waren zehn überaus negative Bewertungen über die Schneiderei gepostet worden, die wahrscheinlich von ein und derselben Person verfasst worden waren. Es war außerdem anzunehmen, dass der negative Inhalt sich nicht auf tatsächlichen Ereignisse bezog. Der einzige Zweck der Bewertungen war es, dem guten Ruf des Schneiders zu schaden. Ein solches Verhalten ist jedoch rechtswidrig.

Lycos-/Pessers-Umstände

Im Standardurteil der Rechtssache Lycos/Pessers entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein Dienstanbieter (wie Google) unter Umständen rechtswidrig handelt, wenn er den ihm bekannten Namen und die Adresse auf Anfrage nicht gegenüber betroffenen Dritten offen legt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die folgenden Umstände gegeben sind:

  • Die Möglichkeit, dass die Informationen rechtswidrig und schädigend für Dritte sind, ist hinreichend wahrscheinlich;
  • Der Dritte hat ein begründetes Interesse daran, den Namen und die Adresse zu erhalten;
  • Es ist anzunehmen, dass im konkreten Fall keine weniger weit reichende Möglichkeit besteht, den Namen und die Adresse zurückzuverfolgen;
  • Die Abwägung aller beteiligten Interessen bedeutet, dass das Interesse des Dritten Vorrang haben sollte.

Urteil des Gerichts Amsterdam

In diesem speziellen Fall entschied das Gericht von Amsterdam, dass die Umstände so zu bewerten waren, dass der Schutz der Ehre und des guten Rufs des Schneiders die Freiheit zum Posten von Fake-Bewertungen seitens der Google-Nutzer sowie die Freiheit der Internetnutzer zum Erhalten dieser Bewertungen überwog.

Gea Flapper

Gea Flapper

Gea ist seit 2012 als Rechtsanwältin in Amsterdam tätig. Sie ist auf Haftungsrecht spezialisiert und außerdem berät, verhandelt und führt Gea Prozesse in den Bereichen allgemeines Unternehmensrecht, Vertragsrecht, Pfändungs- und Vollstreckungsrecht sowie Inkasso. Folgen Sie Gea auf LinkedIn und Twitter.

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