In dieser Sache machen neun Parteien einen internationalen Spielzeuggroßhandel für den durch das Zutun des Großhandels erlittenen Schaden haftbar. Die dem Gericht vorliegende Frage ist: hat der Großhandel unrechtmäßig gehandelt, indem er den Klägern Informationen und Prognosen mitgeteilt hat, die irreführend wären und auf deren Grundlage sie die Finanzierung und wirtschaftliche Nutzung ihrer Spielzeugläden aufgebaut haben. Rechtsanwalt Hidde Reitsma erläutert das Urteil.
Franchisenehmer: Franchisegeber für Irreführung haftbar
Die Kläger behaupten, dass der Großhandel seine Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der Kooperations-Vereinbarung nicht nachgekommen ist und durch die Erteilung von Informationen und Prognosen für eine Irreführung gesorgt hat, eine Leistung nicht erfüllt hat und unrechtmäßig gehandelt hat. Der Großhändler behauptet, dass nur allgemeine Marktdaten und aufgabensetzende Umsätze mitgeteilt worden sind. Darüber hinaus beruft er sich auf den in der Vereinbarung festgelegten Ausschluss seiner Haftung, eine so genannte Haftungsausschlussklausel.
Hat der Franchisegeber seine Fürsorgepflicht nicht eingehalten?
Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Franchisevereinbarung nicht standardmäßig dazu führt, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer über den zu erwartenden Umsatz oder Gewinn zu informieren hat. Bei der Mitteilung von Daten wird nur dann unrechtmäßig gehandelt, wenn der Franchisegeber beim Erteilen dieser Information weiß, dass diese Daten schwere Fehler enthalten und er die jeweils andere Partei nicht auf diese Fehler hinweist. In dieser Sache ist davon nicht die Rede. Der Großhändler hat bei der Vorlage der Daten gerade immer wieder eine Hintertür offen gelassen und auf einen Sachverständigen verwiesen.
Gericht: Haftungsausschlussklausel nicht unangemessen erschwerend
Die Kläger behaupten, dass es sich bei der enthaltenen Haftungsausschlussklausel um eine allgemeine Bedingung handelt, die folglich für ungültig erklärt werden kann. Das Gericht kommt zum Urteil, dass es sich bei der Klausel tatsächlich um eine allgemeine Bedingung handelt, da die Klausel nicht den Kern der Leistung betrifft und in sehr vielen Vereinbarungen aufgenommen ist. Das Gericht sieht jedoch keinen Grund, die Klausel nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit für unangemessen erschwerend zu halten (Paragraph 6 : 233 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ),da keine Täuschung vorliegt und der mögliche Schaden auch nicht auf Vorsatz, bewusste Leichtsinnigkeit oder grobe Schuld zurückzuführen ist.
Beistand AMS Advocaten beim vertragsrechtliche Fragen
Beim Abschluss einer Vereinbarung ist es immer sehr wichtig, dass man über die richtigen und vollständigen Daten verfügt. Allgemeine oder zweckdienliche Daten können, auch wenn die jeweils andere Partei ausdrücklich auf die Art dieser Daten hinweist, zu einer unsachgemäßen Darstellung führen. Die Rechtsanwälte von AMS Advocaten haben besonders viel Erfahrung auf dem Gebiet des Vertragsrechts und beraten Sie gerne beim Abschluss von (Kooperations-)Vereinbarungen.