Tochtergesellschaft

Eine juristische Person

  1. bei der die juristische Person oder eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften allein oder gemeinsam mit anderen stimmberechtigten Personen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verfügen, oder:
  2. deren Mitglieder oder Anteilseigner die juristische Person oder eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften sind, kann allein oder gemeinsam mit anderen stimmberechtigten Personen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Unternehmensleitung oder der Aufsichtsorgane bestellen oder abberufen, auch wenn alle stimmberechtigten Personen stimmberechtigt sind.