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Zustimmung der Eigentümerversammlung für Installation einer Klimaanlage

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Ein Eigentümer einer Wohnung, der das Äußere seiner Wohnung verändern möchte, benötigt dazu fast immer die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Aus einem Urteil des Gerichtshofs von Amsterdam über die Installation einer Klimaanlage geht hervor, dass diese Zustimmung auch erforderlich ist, wenn diese Veränderung keine direkte Belästigung darstellt. Der Anwalt für Wohnungseigentumsrecht Denise Janssen erläutert.

Rechtsstreit im Wohnungseigentumsrecht: ohne Zustimmung installierte Klimaanlage

In diesem Fall ging es um den Austausch einer bestehenden Klimaanlage durch den Eigentümer einer der Wohnungen. Der Eigentümer hat den außerhalb des Gebäudes liegenden Teil der Klimaanlage in dem zu seiner Wohnung gehörenden Gartenschrank untergebracht. In diesem Gartenschrank wurden darüber hinaus Gitter angebracht. Dennoch erhebt die Eigentümerversammlung Einwände. Die Eigentümerversammlung weist den Wohnungseigentümer  auf die Hausordnung hin und fordert das Entfernen der Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, unter Androhung eines Zwangsgelds.

Aufteilungsurkunde regelt Zustimmung der Eigentümerversammlung

Jeder Eigentümer einer Wohnung hat mit der Eigentümerversammlung, deren Satzung Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereinigungen und Stiftungen müssen die Satzung in der notariellen Urkunde enthalten...
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Satzung
in der Aufteilungsurkunde festgelegt ist, zu tun. Dabei handelt es sich um die notarielle Urkunde, mit der die verschiedenen Wohnungen in einem Gebäude aufgeteilt werden. In der Aufteilungsurkunde wird fast immer auf eine Modellregelung verwiesen. Die Eigentümerversammlung vertritt die gemeinsamen Interessen der Eigentümer aller Wohnungen. Die Eigentümerversammlung hat das Ziel, das Eigentum Das Eigentum (juristische Eigentum) ist das umfassendste Recht, das man an einer Sache haben kann. Es ist das Recht, nach eigenem Ermessen über eine Sache (Grundstück, Gegenstand, Geldmenge etc.) zu verfügen...
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Eigentum
 des aufgeteilten Gebäudes so effizient wie möglich zu regeln. Zu diesem Zweck erstellt die Eigentümerversammlung oftmals auch Hausregeln (die Hausordnung). Die Aufteilungsurkunde, die Modellregelung und die Hausordnung enthalten unter anderem auch die Angabe darüber, für welche Handlungen der Eigentümer die Zustimmung der Eigentümerversammlung benötigt. Dabei kann es sich zum Beispiel um das Anbringen von Sachen am außerhalb des Gebäudes liegenden Teil der Wohnung handeln, wie eine Satellitenschüssel oder ein Blumenkasten, aber auch für Sachen in der Wohnung, die eine Belästigung verursachen können, zum Beispiel der Einsatz einer Klimaanlage oder das Halten von Haustieren.

Das Gericht: sehr geringe Belästigung durch Klimaanlage, dennoch unrechtmäßige Installation

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Wohnungseigentümer die Klimaanlage und die Gitter ohne die Zustimmung der Eigentümerversammlung angebracht hat. Der Anwalt des Eigentümers bringt jedoch vor, dass die Installation der Klimaanlage im Gartenschrank keine Belästigung bzw. eine sehr viel geringere Belästigung verursacht als bei der ursprünglichen Situation (wo mitten im Garten ein Kompressor und ein Ventilator standen). Das Gericht gelangt jedoch zu dem Urteil, dass es nicht relevant ist, ob die Lösung des Eigentümers keine oder kaum eine Belästigung darstellt. Obwohl das Vorbringen der Einwände durch die Eigentümerversammlung einigermaßen unangemessen erscheint, befindet sich die Eigentümerversammlung laut dem Gericht dennoch im Recht. Belästigung oder nicht, der Eigentümer hat die von ihm gewählte Lösung umgesetzt, ohne die Zustimmung der Eigentümerversammlung einzuholen, so das Gericht. Und das ist rechtswidrig. Der Wohnungseigentümer hatte möglicherweise gute Absichten, aber auch gute Absichten müssen im Vorfeld mit der Eigentümerversammlung abgestimmt werden.

Änderungen am Äußeren der Wohnung? Holen Sie sich die Zustimmung ein!

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, sich im Vorfeld die Zustimmung der Eigentümerversammlung für die Anbringung von Änderungen am Aussehen der Wohnung oder für Sachen, die eine Belästigung darstellen, einzuholen. Der Eigentümer trägt das Risiko, wenn er Dinge ohne die Zustimmung der Eigentümerversammlung eigenmächtig anbringt. Erteilt die Eigentümerversammlung jedoch zu Unrecht keine Einwilligung, dann kann ein Anwalt für Wohneigentumsrecht eine ersetzende Ermächtigung bei Gericht beantragen.

Denise Janssen

Denise Janssen

Der Schwerpunkt von Denise liegt in den Bereichen Immobilienrecht (u. a. Gewerbliches Mietrecht) und Baurecht in den Niederlanden. Außerdem sind Vertragsrecht und Inkasso weitere Tätigkeitsschwerpunkte. Folgen Sie Denise auf LinkedIn und Twitter.

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