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Richter erweitert Haftung Hosting-Provider!

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Eine Website zu entwickeln und ins Internet zu bringen, ist ein Kinderspiel. Der Inhalt einer Website wird eigentlich kaum überwacht. Es existieren zahlreiche undefinierte Websites, die (absichtlich) falsche Informationen verbreiten. Oft unschuldig, aber manchmal mit der Absicht, durch schwerwiegende unbegründete Anschuldigungen möglichst viel Rufschädigung anzurichten. Die verantwortliche Person hinter einer solchen Website ist oft nicht auffindbar. Wie können Sie eine solche Website entfernen lassen? Rechtsanwalt Medienrecht Thomas van Vugt erläutert die Haftung Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
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Haftung
von Hosting-Providern.

Haftung des Hosting-Providers im Falle der Kenntnis der rechtswidrigen Art

Das niederländische Bürgerliches Gesetzbuch Das Gesetzbuch, in dem das bürgerliche Recht geregelt ist, darunter allgemeine Grundsätze des bürgerlichen Rechts sowie weitere spezielle Rechtsgebiete wie Erbrecht, Vertragsrecht...
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Bürgerliche Gesetzbuch
(BW) enthält seit einigen Jahren eine separate Bestimmung für die Haftung von Hosting-Providern. Das Grundprinzip von Artikel 6:196c des niederländischen BGB besagt, dass ein Hosting-Provider nicht für den Inhalt von Websites haftet, die über seinen Server mit dem Internet verbunden sind. Es gelten jedoch die folgenden Anmerkungen:

  1. Der Hosting-Provider weiß nicht und sollte nicht wissen, dass die Informationen rechtswidrig sind.
  2. Sobald der Anbieter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat, wird er die Informationen unverzüglich entfernen oder den Zugang zur Website sperren.

Nach diesem Artikel des BGB haftet ein Hosting-Provider nicht für Informationen, die er auf Antrag eines Benutzers speichert, es sei denn, er wird auf die „offenkundig rechtswidrige” Art der Informationen aufmerksam gemacht und handelt nicht unverzüglich, um diese Informationen zu sperren oder unzugänglich zu machen.

Einstweilige Verfügung: Anspruch auf Entfernung oder Sperrung der Website

In der bekannten Rechtsprechung Lycos/Pessers stellten das Berufungsgericht Amsterdam und der Oberste Gerichtshof klar, dass dieses Erfordernis der unmissverständlichen Rechtswidrigkeit in Fällen von Verleumdung und übler Nachrede im Internet eine hohe Schwelle darstellt. Der Internet-Vermittler, auf dessen Servern sich die Informationen befinden, hat in der Regel keine gute Sicht darauf und muss daher nicht allzu schnell von einer so offensichtlichen Rechtswidrigkeit ausgehen. Das Bezirksgericht hat jedoch vor Kurzem den Anwendungsbereich von Artikel 6:196c des niederländischen BGB etwas erweitert.

Hosting-Provider vorladen

Your Hosting war der Hosting-Provider der Website GABME.org. Auf der Zusammenfassungsseite (nur 2 Webseiten) wird erwähnt, dass GABME für Global Advisory Board Middle East steht. Laut der Website betreibt GABME Forschung im Bereich der Spionageabwehr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Geldwäsche und Korruption. Die einzigen Kontaktdaten auf der Website sind eine E-Mail-Adresse und die Erwähnung „London United Kingdom”.

Falsche Anschuldigung in gefälschtem Bericht

Kläger Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache eingeleitet hat...
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Kläger
importieren Naturstein aus dem Iran. Im Internet wurde ein „Bericht” verbreitet, in dem den Klägern Betrug Ein Rechtsakt ist anfechtbar, wenn er durch Drohung, Betrug oder Ausnutzung von Umständen zustande gekommen ist. Betrug liegt vor, wenn jemand einen anderen durch eine absichtliche unrichtige Mitteilung...
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Betrug
, Schwindel und Geldwäsche vorgeworfen wurde. Dieser Bericht bezieht sich auf die Website GABME.org. Der Autor des Berichts war „Susanwilliams-work“. Susan Williams schien auch der Domänennamen-Inhaber von GABME.org zu sein. 

Konstruktion von Rufschädigung

Nach Ansicht des Anwalts gab es eindeutig eine Konstruktion, die die Kläger in ein schlechtes Licht rücken sollte. Der Bericht enthielt keine anderen Quellen als einen Verweis auf die Nachforschung von GABME. Über die Organisation GABME selbst ist im Internet nichts weiter zu finden, und es gibt keinen Beweis dafür, dass GABME tatsächlich existiert. Darüber hinaus gibt es keine Berichte oder Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten bei den Klägern. 

Forderung: Website unzugänglich machen

Wie zu erwarten war, haben die Nachforschungen über die Person hinter dem Bericht und der Website („Susan Williams”) nichts ergeben. Die Kläger forderten daher, dass Your Hosting den Zugang zur Website GABME.org unzugänglich macht, „um den Anschein der Legitimität aus dem Bericht zu entfernen”. Your Hosting lehnte es unter Berufung Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
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Berufung
auf Artikel 6:196c des niederländischen BGB ab: nur Websites mit rechtswidriger Art können blockiert werden. Der Inhalt von GABME.org ist nicht rechtswidrig, glaubt Your Hosting.

Website Teil einer rechtswidrigen Konstruktion unbegründeter Anschuldigungen

Das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hält diese Erklärung des Anwalts für zu kurz. Selbst wenn eine Website nichts Gesetzwidriges enthält, kann ein Anspruch auf die Entfernung/Sperrung dieser Website Erfolg haben, wenn die Website Teil einer Konstruktion mit rechtswidriger Art ist. Nach Ansicht des Gerichts war dies hier der Fall. Alle Informationen sind, und anscheinend zu keinem anderen Zweck, Aussagen über Kläger mit rechtswidriger Art, d. h. schwerwiegende unbegründete Anschuldigungen. Das bedeutet, dass die gesamte Website selbst in den Anwendungsbereich von Artikel 6:196c des niederländischen BGB fällt.

Das Gericht ordnete in einer einstweiligen Verfügung an, dass Your Hosting die Website innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zustellung des Urteils unzugänglich macht und dies aufrechterhält.

Thomas van Vugt

Thomas van Vugt

Thomas berät und führt Prozesse in den Bereichen Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Mietrecht und Medienrecht. Sehen Sie sich hier seine Erfolgsbilanz an. Folgen Sie Thomas auf LinkedIn.

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