Um Franchisenehmer zum Abschluss eines Franchisevertrags zu bewegen, erstellt der Franchisegeber im Vorfeld oft Gewinn- und Umsatzprognosen, auf deren Grundlage sich ein potentieller Franchisenehmer für dieses Unternehmenskonzept entscheidet. In der Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für verkehrte Prognosen haftbar gemacht werden, allerdings deutet sich eine Wende an. Ein Urteil des Gerichts in Den Haag setzte sich mit dem Grenzgebiet von Unternehmerrisiko und
Irrtum
Ein Vertrag wird durch ein Angebot geschlossen, das angenommen wird. Aber ein Vertrag, der unter Einfluss eines Irrtums zustande kommt, ist anfechtbar...
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Irrtum auseinander. Der Anwalt für Vertragsrecht in den Niederlanden Hidde Reitsma erläutert den Fall.
Der Anwalt des Franchisenehmers und der Anwalt des Franchisegebers verhandelten über den Abschluss eines Franchisevertrags, der nach Abgabe der entsprechenden Prognosen des Franchisegebers auch vom potentiellen Franchisenehmer unterschrieben wurde. Dieser blieb jedoch mit seinem Umsatz etwa € 50.000,- hinter den Erwartungen zurück. Dennoch beschloss der betreffende Franchisenehmer, eine neue Niederlassung zu eröffnen. Die Prognosen des Franchisegebers für den neuen Zweigbetrieb waren zwar vorsichtiger, aber mit einer Differenz von € 300.000,- zwischen Prognose und Umsatz fiel das Resultat erheblich schlechter aus.
Der Anwalt des Franchisenehmers kündigte den
Vertrag
Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag und forderte Schadensersatz. Der Anwlat des Franchisegebers erhob eine
Widerklage
Ein Beklagter in einem Verfahren mit einer Vorladung ist berechtigt, eine Gegenforderung geltend zu machen. Diese wird ein Widerklage oder Gegenklage genannt. So eine Widerklage muss sofort bei...
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Widerklage und forderte die Bestätigung der Vertragskündigung sowie einen Schadensersatz aufgrund der dem Franchisenehmer zur Lasten gelegten Kündigung. Der Anwalt des Franchisenehmer begründete seinen Anspruch auf Irrtum, da die erhobenen Prognosen falsch gewesen seien.
Das Gericht war anderer Meinung und stellte fest: ‘Die Abweichung allein der Resultate des Franchisenehmers lassen nicht auf falsch angegebene Prognosen des Franchisegebers schließen. Prognosen sind Schätzungen […], es sind keine Garantien.’
Weiterhin prüfte das Gericht, wie die Prognosen des Franchise-Gebers zustande gekommen waren. Die Ermittlung der Prognosen anhand von u.a. Erfahrungen mit übrigen Läden, Konkurrenten, Infrastruktur und Statistiken der Besucherzahlen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ließ auf genügend Sorgfalt schließen. Das Gericht folgerte daraus, dass der Franchisegeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Franchisenehmer nachgekommen war. Dem Franchisegeber steht ein Schadenersatz zu, da der Franchisenehmer den Vertrag unzulässig gekündigt hat.
Aus obenstehender Entscheidung geht hervor, dass ein Franchisenehmer sich nach Abgabe sorgfältig erstellter Prognosen nicht unbedingt auf Irrtum berufen kann. Bei gründlicher Untersuchung des Franchisegebers kommt dem Irrtum in Bezug auf die abgegebenen Prognosen keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Die Verfehlung der Prognosen gilt dann als Unternehmerrisiko.