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Sichern Sie den Werterhalt Goodwill bei Übernahme durch ein Wettbewerbsverbot!

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Der Wert eines Unternehmens bei einer Übernahme bemisst sich größtenteils nach dem sogenannten Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert). Ein Käufer wird sich darum um den Werterhalt des Goodwill nach einer Übernahme bemühen. Daher sieht er es nicht gern, wenn einzelne Personen, die oft das Renommee eines Unternehmens bestimmen, nach Veräußerung ihrer Geschäftsanteile, den Firmenwert schädigende konkurrierende Tätigkeiten aufnehmen. Diese unliebsame Situation lässt sich mit einem Wettbewerbsverbot vermeiden. Anwalt für Unternehmensrecht in den Niederlanden Marco Guit beschreibt diese Maßnahme anhand eines aktuellen Urteils.

 

Geschäftsführer hat konkurrierende Tätigkeit zu unterlassen

In vorliegendem Beispiel hatte ein Käufer für € 2.750.000 die Geschäftsanteile der u.a. auf Schweiß- und Konstruktionstechnik spezialisierten Firma Aldowa B.V. erworben. Seit 30 Jahren lagen die Geschicke der Aldowa in den Händen der Geschäftsführer, die das Ansehen der Firma prägten. Das  im Kaufvertrag enthaltene, für die Dauer von zwei Jahren geltende Wettbewerbsverbot untersagte es den Geschäftsführern, ohne vorherige Einwilligung Tätigkeiten, die im Geschäfts- und Marktbereich von Aldowa liegen, zu verrichten. Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot wird eine Vertragsstrafe fällig.

Auslegung des Vertrags: nicht nur wörtlicher Text entscheidet

Nach der Übertragung musste der Käufer feststellen, dass einer der Geschäftsführer für ein konkurrierendes Unternehmen arbeitete. Hierauf forderte der Käufer gerichtlich die Zahlung der Vertragsstrafe. Das Gericht unterstreicht die unterschiedliche Interpretation beider Parteien bezüglich des Wettbewerbsverbots. Dem Geschäftsführer zufolge ist das Wettbewerbsverbot wörtlich aufzufassen. Es laute nämlich, eine Tätigkeit als “Arbeitnehmer oder Gesellschafter” sei untersagt. Da er in dem konkurrierenden Unternehmen weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter gewesen sei, habe er nicht gegen das Verbot verstoßen.

Wettbewerbsverbot sichert Wert des übernommenen Goodwill

Das niederländische Gericht schließt sich dieser Sichtweise nicht an. Der Käufer habe u.a. für den Mehrwert der jahrelangen Umsätze der Stammkunden einen beträchtlichen Preis bezahlt. Es sei Sinn des Wettbewerbsverbot, die Interessen des Käufers zu gewährleisten, indem es den Geschäftsführern zwei Jahre lang die den Firmenwert schädigenden Aktivitäten untersage. Es möge deutlich sein, dass es dem Geschäftsführer – in welcher Funktion auch immer – keineswegs freigestanden habe, in derselben Branche bei der Konkurrenz einzusteigen. Eine rein wörtliche Auslegung sei hier also fehl am Platz.

Forderung auf Herabsetzung der Vertragsstrafen

Der Geschäftsführer fordert noch eine Herabsetzung der Vertragsstrafen, die insgesamt € 350.000 betragen. Das niederländische Gericht weist auch diese Forderung ab. Die gesetzliche Herabsetzungsbefugnis sei mit Zurückhaltung zu handhaben. Nur wenn die Anwendung der Vertragsstrafenklausel Eine Bedingung, bei der festgelegt wird, dass der Schuldner verpflichtet ist, einen Geldbetrag zu zahlen oder eine sonstige Leistung zu erbringen, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, unbeschadet dessen...
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Vertragsstrafenklausel
zu unmäßigen und daher unakzeptablen Beträgen führe, sei eine Herabsetzung vertretbar. Aufgrund ihrer langen Karriere bei Aldowa seien die Geschäftsführer mit der Unternehmensstrategie bestens vertraut gewesen. Das Wettbewerbsverbot habe der Gewährleistung des Goodwill gedient, wobei die Vertragsstrafe den Anreiz zur Erfüllung des Wettbewerbsverbots darstellte. Der Geschäftsführer habe dem Wettbewerbsverbot bewusst zuwidergehandelt und es sei glaubhaft, dass Aldowa Schaden erlitten habe. Für eine Herabsetzung gebe es keine Gründe.

Marco Guit

Marco Guit

Marco berät und führt Prozesse vor allem in den Bereichen Immobilienrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und Insolvenzrecht. Folgen Sie Marco auf LinkedIn.

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